In der Vergangenheit wurden die Leistungen von Aufsichtsratsmitgliedern stets als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Diese Behandlung wich ab von der ertragsteuerlichen Behandlung, welche stets von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ausging. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13.06.2019 die für die Umsatzsteuerpflicht notwendige Unternehmereigenschaft des Aufsichtsratsmitgliedes verneint. Dabei wurde insbesondere auf die feste Vergütung des Aufsichtsratsmitgliedes abgestellt, die eine Unternehmereigenschaft aufgrund des fehlenden wirtschaftlichen Risikos ausschließe. Zudem handele das Aufsichtsratsmitglied nicht im eigenen Namen, es trage kein wirtschaftliches Risiko und sei nicht hierarchisch dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat als Gesamtorgan untergeordnet.