Bei Krankenversicherungsbeiträgen handelt es sich aus Sicht der Einkommensteuer um Sonderausgaben, welche Ihr Einkommen mindern und sich auf diesem Wege steuerlich vorteilhaft auswirken. Dabei eröffnet der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 5 EStG den Beitragszahlern die Möglichkeit, ihre Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung bereits für die Folgejahre zu zahlen und diese Zahlung steuerlich schon in dem Jahr, in welchem die Vorauszahlung getätigt worden ist, geltend zu machen. Die Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung besteht, soweit die im Voraus geleisteten Beiträge nicht das dreifache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge übersteigen.