Privates Veräußerungsgeschäft bei selbst genutzter Immobilie? Auf die Details kommt es an! (FG München, Urteil vom 11.03.2021 – 11 K 2405/19)
21. März 2022Durchbruch bei Fristverlängerungen!
19. Mai 2022Der Krieg in die Ukraine löst Entsetzen und Erschütterung aus. Vielen ist es daher ein Anliegen, den Menschen aus und in der Ukraine zu helfen. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium reagiert, um diese Hilfe steuerlich zu erleichtern und zu vereinfachen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über ausgewählte Maßnahmen des BMF für den Zeitraum vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022.
Spenden: Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
Spenden zur Unterstützung der vom Krieg Geschädigten können steuerlich geltend gemacht werden. Als Nachweis genügt hier statt einer Zuwendungsbestätigung ein Bareinzahlungsbeleg auf ein dafür eingerichtetes inländisches Sonderkonto oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts für die Auszahlung an eine inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege. Wichtig ist, dass die Belege aufbewahrt werden, um diese dem Finanzamt auf Nachfrage vorlegen zu können.
Spendenaktionen und Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften
Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine z. B. mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet, Spenden an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu diesem Zweck weiterleitet oder sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzt.
Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: „Sponsoring-Maßnahme“
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Unterstützung der Betroffenen sind als Betriebsausgabe zugelassen. Voraussetzung hierfür ist, dass mit der Aufwendung wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen wie etwa Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens erstrebt werden. Hierfür ausreichend ist, wenn etwa öffentlichkeitswirksam auf die Leistung aufmerksam gemacht wird.
Arbeitslohnspende
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf das Spendenkonto einer Hilfsorganisation, fällt auf diesen gespendeten Lohn keine Lohnsteuer. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies entsprechend im Lohnkonto aufzeichnet.
Umsatzsteuerbefreiungen für die Überlassungen von Sachmitteln, Räumen oder Personal
Überlässt ein Unternehmen unentgeltlich Gegenstände oder Personal für die hier genannten humanitären Zwecke, unterliegen diese unentgeltlichen Wertabgaben ausnahmsweise nicht der Umsatzsteuer, wobei der Vorsteuerabzug möglich bleibt. Dies erfolgt jeweils im Billigkeitswege.
abgesehen Dies gilt nur, wenn die begünstigte Einrichtung (insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verwundeter sowie weitere öffentliche Institutionen) einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen des Kriegs leistet. Entsprechendes gilt, wenn Unterkünfte von Unternehmen an aus der Ukraine geflüchtete Menschen unentgeltlich überlassen werden.
Schenkungen
Handelt es sich bei den behandelten Zuwendungen um Schenkungen, kommt eine Befreiung von der Schenkungsteuer in Betracht, wenn es sich um Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften wie Religionsgemeinschaften oder Zuwendungen zu ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken handelt.
Falls Sie sich für eine dieser Möglichkeiten interessieren oder weitere Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!
Ihr Team der BZG