Grundsteuerbefreiung für bestimmte Körperschaften
15. Februar 2022Privates Veräußerungsgeschäft bei selbst genutzter Immobilie? Auf die Details kommt es an! (FG München, Urteil vom 11.03.2021 – 11 K 2405/19)
21. März 2022Auch zum Jahreswechsel 2021/2022 gibt es einige steuerliche Änderungen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber betreffen.
Generelle Erhöhungen der Freibeträge
Allgemein werden Freibeträge weiter erhöht. So steigt der Grundfreibetrag von 9.788 € um 240 € auf 9.984 € in 2022. Dementsprechend steigen auch die Grenzen bei den verschiedenen Einkommensteuertarifen. Gleichzeitig steigt auch der Höchstbetrag für abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen auf 25.639 €. Zudem sind von diesem Betrag nun auch 94% statt 92% abziehbar, sodass sich eine Steuererleichterung hier doppelt bemerkbar macht.
Daneben wird der monatliche Freibetrag von Sachbezügen von 44 € auf 50 € angehoben. Dies kann für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber interessant sein, da beispielsweise Tank- oder Essensgutscheine oder ähnliche Geldkarten zusätzlich zum Lohn steuer- und sozialversicherungsfrei ausgegeben werden können. Hierbei ist es jedoch wichtig, dass die monatliche Höchstgrenze bei 50 € liegt und nicht etwa im Januar/ Dezember ein Sachbezug von 600 € für das ganze Jahr ausgegeben werden kann.
Weiterhin soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf dem höheren Niveau bleiben. Während der Pandemie wurde der Freibetrag für Alleinerziehende zunächst kurzfristig von 1.908 € auf 4.008 € erhöht, um die außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen. Ab 2022 soll dieser Betrag nun unbefristet gelten.
Mindestlohn und Minijobber
Aufgrund des Koalitionsvertrages der Ampel- Parteien könnte es in diesem Jahr zu einer dreimaligen Anhebung des Mindestlohnes kommen. Eine zweimalige Erhöhung stand bereits fest. Der Mindestlohn beträgt seit dem 01. Januar bereits 9,82 € und soll ab Juli auf 10,45 € erhöht werden. Laut aktuellem Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums soll er ab dem 01.Oktober 2022 weiter auf 12 € steigen. Dies entspräche einer Lohnerhöhung von 25% innerhalb von 10 Monaten. Gerade bei Minijobbern muss darauf geachtet werden, dass die 450 €-Grenze so deutlich schneller erreicht wird. Die Minijob-Grenze soll auf 520 € erhöht werden.
Arbeitgeber müssen ab diesem Jahr zudem beachten, dass bei den Meldungen zur Sozialversicherung für Minijobber auch die Steuer-ID des Arbeitnehmers mit angegeben werden muss.
Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie
Bis zum 31. März ist noch die steuerfreie Zahlung eines Corona-Bonus möglich, für alle Arbeitnehmer, die diesen nicht schon erhalten haben.
Ursprünglich war dieser Bonus nur bis zum 31. Dezember 2020 bzw. 30. Juni 2021 beschränkt, wurde aber noch ein zweites Mal bis Ende März 2022 verlängert. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Betrag bis Ende März auf dem Konto des Arbeitnehmers eingeht. Sollte dies erst im April geschehen, ist der Bonus steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Bezüglich der Pläne zur Fortführung und Erhöhung des Corona-Bonus sind noch keine Details bekannt.
Verlängert wurde auch die Regelung der Homeoffice-Pauschale, die für dieses Jahr auch weiterhin genutzt werden kann. Hier soll weiterhin für jeden Tag, an dem im Homeoffice gearbeitet wurde, ein Pauschalbetrag von 5 € angesetzt werden können, jedoch höchstens bis 600 € im Jahr.
Mit der 2018 beschlossenen Grundsteuerreform kommt auf alle Grundstücks- und Wohnungseigentümer außerdem die Pflicht einer separaten Erklärung ans Finanzamt zu. Genauere Informationen über den Umfang und die Gründe der Reform können Sie bereits einem extra Artikel auf unserer Homepage entnehmen.
Falls Sie sich für eines dieser Themen näher interessieren oder Fragen zu weiteren Änderungen in diesem Jahr haben, sprechen Sie uns gerne an!
Ihr Team der BZG