
Der Ampel – Koalitionsvertrag steht – Ankündigungen zum Steuerrecht:
29. November 2021
Grundsteuerbefreiung für bestimmte Körperschaften
15. Februar 2022Mit diesem Jahr tritt die Grundsteuerreform in Kraft. Dabei sind alle Beteiligten, Grundstückseigentümer*innen, Berater sowie die Finanzbehörden vor eine enorme Aufgabe gestellt. Durch verschiedenste Immobilienstrukturen und Bewertungsmodelle wird das Zusammenstellen der nötigen Informationen für die zwingend anzufertigenden Steuererklärungen ein aufwendiges Unterfangen werden. Der Gesetzgeber wird die Grundstückseigentümer*innen voraussichtlich nicht persönlich anschreiben, sondern in Form einer Allgemeinverfügung über das Bundessteuerblatt zur Abgabe der Erklärung auffordern. Daher sollten Sie sich als Grundstückseigentümer*in bereits jetzt mit der Thematik auseinandersetzen und nicht erst den Ruf der Finanzbehörde abwarten.
Wir haben uns als Berater bereits im Vorfeld auf diese Reform vorbereitet und unterstützen Sie natürlich bei jedem der nötigen Schritte. Dabei nutzen wir eine digitale Lösung als ideale Schnittstelle, um alle nötigen Aufgaben, von der Zusammenstellung der Daten bis zur endgültigen Übermittlung, zu übernehmen bzw. zu begleiten. So wird gewährleistet, dass Ihre Erklärung(en) vollständig, fristgerecht und vor allem durch Experten geprüft beim Finanzamt eingehen.
Worum genau geht es eigentlich bei der Grundsteuerreform?
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2018 festgestellt, dass die bisherige Erhebung der Grundsteuer verfassungswidrig ist, da sie auf veralteten Zahlen beruhte. Somit war der Gesetzgeber verpflichtet, die Grundsteuer neu zu regeln. Diese Neuregelung tritt zum Bewertungsstichtag 01. Januar 2022 in Kraft und führt dazu, dass etwa 35 Millionen Grundstücke deutschlandweit neu bewertet werden müssen. Die Feststellung des Grundsteuerwerts ist die Voraussetzung, damit die Kommunen ihre Grundsteuer erheben können. Die Grundsteuer, welche auf Basis dieser Neubewertung berechnet wird, soll ab 2025 gelten. Außerdem erfolgt alle sieben Jahre eine Neubewertung.
Die Grundsteuer berechnet sich auf Basis des Grundsteuerwerts in Abhängigkeit von der jeweiligen Grundstücksart. Hierzu hat der Bund ein eigenes Modell zur Neuberechnung entwickelt, das in den meisten Bundesländern übernommen wird. Einige Länder werden infolge der Ländereröffnungsklausel jedoch auf eine vom Bundesmodell abweichende Regelung zurückgreifen.
Wenn Sie Unterstützung bei der Erstellung der Erklärung benötigen, dann kontaktieren Sie uns gerne.
Ihr Team der BZG