§ 9 Nr. 1 S. 2, S. 3 GewStG Neuerungen bei erweiterter GewSt Kürzung
6. Oktober 2021BFH zu Steuergestaltung – Schenkung und anschließendes Privates Veräußerungsgeschäft stellt keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO dar
8. November 2021Nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schon Anfang September bekanntgegeben hatte, die Corona-Finanzhilfen über den Förderzeitraum Juli bis September 2021 hinaus bis zum Jahresende zu verlängern, sind für die Überbrückungshilfe III Plus nun die Details bekannt. Danach bleiben weiterhin Unternehmer*innen antragsberechtigt, die einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent zu verzeichnen haben. Zur Ermittlung des Umsatzrückgangs wird im Regelfall der entsprechende Monat des Jahres 2019 herangezogen. Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird abhängig von der Höhe des jeweiligen Umsatzrückgangs ein gestaffelter Zuschuss zu den innerhalb des Förderzeitraums fälligen, betrieblichen Fixkosten gewährt. Eine Aufstellung der förderungsfähigen Fixkosten findet sich in den FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus unter dem Punkt 2.4, die unter dem folgenden Link eingesehen werden können: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbruckeungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfe-lll-plus.html. Im Falle eines andauernden Umsatzrückgangs von mehr als 50 % kann darüber hinaus eine fixkostenunabhängige Förderung zur Substanzstärkung beantragt werden (Eigenkapitalzuschuss). Die sogenannte Restart-Prämie, mit der die Rückführung von Personal aus der Kurzarbeit oder eine anderweitige Erhöhung der Zahl der Beschäftigten honoriert werden sollte, ist auf den Förderzeitraum Juli bis September 2021 beschränkt.
Zu beachten ist, dass maximal eine Antragstellung zulässig ist. Das heißt, Unternehmer*innen, die für den Zeitraum Juli bis September 2021 bereits Überbrückungshilfe III Plus beantragt haben, müssen für den verlängerten Zeitraum einen Änderungsantrag stellen, während die Beihilfe im Falle des Erstantrags für den gesamten Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 bezogen werden kann. Das Fristende ist in beiden Fällen der 31.12.2021. Die Antragstellung kann ausschließlich durch einen „prüfenden Dritten“ erfolgen.
Bis zum Jahresende verlängert wird auch die sog. Neustarthilfe Plus. Mit dieser werden hauptsächlich Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit in den Förderzeiträumen Juli bis September sowie Oktober bis Dezember 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Die Unterstützung erfolgt zunächst in Form eines Vorschusses in Höhe von 50 % des im Vergleichzeitraum 2019 erwirtschafteten Umsatzes. Die Förderung ist auf maximal 4.500 € begrenzt. Im Rahmen einer zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführenden Schlussabrechnung wird abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs die tatsächliche Förderhöhe ermittelt. Erst bei einem Umsatzrückgang von weniger als zehn Prozent ist die Neustarthilfe Plus vollständig zurückzuzahlen. Nach jetzigem Stand ist eine Antragstellung für die Monate Juli bis September bis zum 31.10.2021 möglich ist. Die Frist für die Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal ist noch nicht bekannt. Im Gegensatz zur Überbrückungshilfe III können Antrag auf Erhalt der Neustarthilfe Plus durch die Selbständigen persönlich gestellt werden.
Gerne prüfen wir, ob auch für Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antragstellung gegeben sind. Sprechen Sie uns an!