GRUNDSTEUERREFORM
4. Januar 2022Steueränderungen zum Jahr 2022
15. Februar 2022Mit der 2018 beschlossenen Grundsteuerreform (bzw. Bewertungsreform), die sich in diesem Jahr erstmals durch die Abgabepflicht einer „Feststellungserklärung zur Bemessung des Grundstückwertes“ bemerkbar macht, sind die Grundeigentümer von ca. 35 Millionen Grundstückseinheiten bundesweit gefordert, für die Berechnung der Grundsteuer relevante Werte an das Finanzamt zu übermitteln. Diesbezügliche Befreiungen sind für private Steuerpflichte jedoch fast nie von Bedeutung, da der Großteil für Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt.
Grundsätzlich greift diese Befreiung für Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den Grundbesitz für einen öffentlichen Dienst gebrauchen (§ 3 Abs. 1 GrStG). Bei diesen muss jedoch sichergestellt sein, dass sie nicht in Konkurrenz zu anderen wirtschaftlich agierenden Unternehmen stehen. So sind nach § 3 Abs. 3 GStG alle Betriebe gewerblicher Art (§ 4 KStG), heißt wenn sich öffentliche Einrichtungen am wirtschaftlichen Verkehr beteiligen, auch zur Leistung von Grundsteuer verpflichtet. Des Weiteren sind auch kassenärztliche Vereinigungen sowie Berufsverbände wie z.B. Gewerkschaften oder Ärzte- bzw. Handwerkerkammern grundsteuerpflichtig (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GStG) und damit auch verpflichtet in diesem Jahr einen Feststellungsbescheid einzureichen.
Daneben bestehen Befreiungen von der Grundsteuer für andere Körperschaften, insbesondere für Religionsgemeinschaften (§ 4 Nr. 4, Nr. 6 GrStG) sowie für gemeinnützigen Stiftungen (§3 Nr. 3b GrStG) und für bestimmte Grundstücke, bspw. für dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege.
Grundsätzlich sind wohl auch die befreiten Körperschaften zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet. Etwaig kann für diese Grundstücke eine Befreiung von der Erklärungspflicht mit dem zuständigen Finanzamt vereinbart werden.
Falls Sie Fragen zu diesem Thema oder zu Ihrer Grundsteuererklärung haben, sprechen Sie uns gerne an!
Ihr Team der BZG