Der Ampel – Koalitionsvertrag steht – Ankündigungen zum Steuerrecht:

BFH zu Steuergestaltung – Schenkung und anschließendes Privates Veräußerungsgeschäft stellt keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO dar
8. November 2021
GRUNDSTEUERREFORM
4. Januar 2022
BFH zu Steuergestaltung – Schenkung und anschließendes Privates Veräußerungsgeschäft stellt keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO dar
8. November 2021
GRUNDSTEUERREFORM
4. Januar 2022

In vielen Punkten sind die Ankündigungen noch wenig konkret. Dennoch haben wir versucht, aus steuerlicher Sicht wesentliche Punkte aus dem Koalitionsvertrag nachfolgend zusammenzufassen:

– Erhöhung der AfA für den Neubau von Wohnungen von 2 auf 3 %

– Grunderwerbsteuerfreibetrag soll den Ländern ermöglicht werden

– Digitalisierung und Entbürokratisierung der Steuerverwaltung 

– „Superabschreibung“ (Vollabschreibung im Jahr der Anschaffung) für Wirtschaftsgüter die Klimaschutz in besonderer Weise dienen und für digitale Wirtschaftsgüter. 

– Die im Rahmen der Corona Steuerhilfe Gesetze erweiterte Verlustverrechnung (5 bzw 10 Mio €) soll bis Ende 2023 verlängert werden.

– Die neu eingeführte Option zur Körperschaftssteuer und die Thesaurierungsbesteuerung sollen evaluiert und auf praxistaugliche Anpassungen geprüft werden.

– Alterseinkünfte: Vollabzug von Rentenversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben kommt früher, der steuerpflichtige Rentenanteil steigt langsamer – Vollbesteuerung der Renten erst ab 2060.

– Erhöhung Sparerpauschbetrag auf € 1.000 bzw € 2.000 (Zusammenveranlagung)

– Weiterentwicklung der Einfuhrumsatzsteuer

– Ermöglichung politischer Betätigung für gemeinnützige Organisationen

– Vereinfachung und Ermöglichung von Sachspenden an gemeinnützige Organisationen, um Vernichtung von Waren zu verhindern.

– Digitalisierung und Vereinfachungen, bspw. durch vorausgefüllte Steuererklärung

– Beschleunigung von Betriebsprüfungen durch Einsatz neuer Technologien

– Erweiterung der Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen auf nationale Sachverhalte ab einem Umsatz des Unternehmens von mehr als € 10 Mio.

– Einsatz für Einführung der globalen Mindestbesteuerung

– Ausweitung der Quellenbesteuerung; Besteuerung aus Deutschland abfließender Einkommen