Bundesfinanzhof prüft Doppelbesteuerung von Einkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
22. Januar 2021Update – Information zur Überbrückungshilfe II – Beihilferecht
4. Februar 2021Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2020
Das nach den §§ 95 bis 109 SGB III gezahlte Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem sog. Progressionsvorbehalt. Das Kurzarbeitergeld wird für diese Zwecke in der Zeile 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2020 gesondert ausgewiesen.
Arbeitnehmer, welche im Kalenderjahr mehr als € 410,00 Entgeltersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Elterngeld) bezogen haben, sind nach § 46 (2) EStG verpflichtet, bis zum 31.07. des Folgejahres eine Steuererklärung beim für sie zuständigen Finanzamt einzureichen.
Steuernachzahlungen
Im Rahmen der Pflichtveranlagung kann es zu einer Einkommensteuernachzahlung kommen, da das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Der Progressionsvorbehalt bewirkt eine leistungsgerechte Besteuerung. Vereinfacht bedeutet dies, dass die Entgeltersatzleistung, hier das Kurzarbeitergeld, als solches steuerfrei bleibt, jedoch den anzuwendenden Steuersatz auf das übrige Einkommen erhöht, da zur Ermittlung des tatsächlichen Steuersatzes die steuerfreie Leistung den übrigen Einkünften hinzugerechnet wird.
Bei der monatlichen Lohnabrechnung besteht programmtechnisch keine Möglichkeit einen Steuerabzug von steuerfreien Bezügen, z. B. vom Kurzarbeitergeld, vorzunehmen. Es ist vom Gesetzgeber vorgesehen, dass die Versteuerung mit Veranlagung der persönlichen Steuererklärung erfolgt. Ein vom Arbeitgeber durchzuführender Lohnsteuerjahresausgleich ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen.
Derzeit liegt kein Gesetzesentwurf vor, welcher von der Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Kurzarbeitergeld absieht.
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