Anzeigepflichten und Folgeerklärungen bei der Grundsteuer: Das müssen Sie wissen
29. September 2023UPDATE (Stand 18.12.2023): Grunderwerbsteuer Ping – Pong hat ein Ende – Befreiung bleibt
21. Dezember 2023Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG), tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Allerdings hat der Gesetzgeber einige wichtige Fragestellungen nicht vollends durchdacht. Dies betrifft vor allem die steuerrechtlichen Folgen, welche auch bis heute nicht abschließend geklärt sind.
Bisher galt das zu einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, PartG) gehörende Eigentum als sogenanntes „Gesamthandseigentum“ aller Gesellschafter gemeinsam. Das MoPeG sieht für Personengesellschaften nunmehr kein Gesamthandseigentum mehr vor. Diese Gesellschaften können stattdessen eigenes Eigentum begründen. Offen bleibt allerdings, wie sich diese Änderung auf die für das Gesamthandseigentum geltenden Steuervergünstigungen in den §§ 5 ff. Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) auswirken.
In der Gesetzesbegründung des MoPeG (Bundestagdrucksache 19/27635, S. 107) stellte der Gesetzgeber klar, dass sich die steuerrechtlichen Grundsätze in Bezug auf Personengesellschaften nicht ändern sollen. Allerdings entfaltet eine Gesetzesbegründung nur eingeschränkte Wirkung und kann die wortlautgetreue Anwendung eines Gesetzes nicht ersetzen. Das Problem ist damit also nicht gelöst.
Eine weitere, bedeutsamere Reaktion auf diese Problematik ist in dem derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Wachstumschancengesetz vorgesehen. In diesem hat der Gesetzgeber klargestellt, dass das MoPeG wider Erwarten doch steuerliche Folgen hat und dass eine Anpassung (vorerst) nur für Fälle erfolgt, die bis zum 31.12.2023 umgesetzt sind (kein Verstoß gegen Nachbehaltensfristen).Der Steuerpflichtige braucht also nicht zu befürchten, durch die Gesetzesänderung „automatisch“ gegen die Nachbehaltefrist zu verstoßen. Für alle Gestaltungen ab 01.01.2024 bedeutet dies jedoch etwaig eine Grunderwerbsteuerpflicht.
Denn derzeit ist noch keine sonstige Änderung des GrEStG zum 01.01.2024 beschlossen. Schon im Sommer dieses Jahres hat das Bundesfinanzministerium einen Entwurf zur umfangreichen Neugestaltung des GrEStG („Grunderwerbsteuernovellierungsgesetz“) vorgelegt und dafür ein Inkrafttreten zum 01.01.2024 vorgesehen. Dass dieser Entwurf noch bis Ende des Jahres final beschlossen wird und wie vorgesehen in Kraft tritt, wird allerdings zunehmend unwahrscheinlich. Auch der finale Inhalt dieser Novellierung bleibt weiter unklar. Im Juni 2023 gab die Bundesregierung im Rahmen einer kleinen Anfrage durch die CDU/CSU-Fraktion an, dass der konkrete Anpassungsbedarf des Grunderwerbsteuergesetzes noch geprüft werde.
Fazit:
Der Gesetzgeber ist bzgl. der Anpassung von Steuergesetzen auf das MoPeG bisher nur punktuell tätig geworden. Zumindest hat er mit dem neuen § 23 Abs. 25 GrEStG klargestellt, dass eine Rückwirkung der Gesetzesänderung auf bereits stattgefundene Umwandlungen und Übergänge nicht vorgesehen ist und die Steuervorteile der §§ 5 ff., 19 GrEStG insoweit erhalten bleiben.
Offen bleibt indes, ob und wie zukünftige Grundstücksübertragungen zwischen Gesellschaftern und Personengesellschaften sowie zwischen Personengesellschaften mit (teilweise) gleichem Gesellschafterkreis zu behandeln sind. Nach derzeitigem Stand wird es für solche Vorgänge ab dem 01.01.2024 (zunächst, ggf. auch dauerhaft) keine Steuervergünstigungen mehr geben. Es bleibt zu hoffen, dass diese durch eine umfassende Änderung des GrEStG wieder eingeführt werden.
Sollten Sie eine solche Gestaltung planen oder umsetzen wollen, sprechen Sie uns gerne an, damit wir diese gemeinsam möglichst unverzüglich umsetzen können.
Auch bei sonstigen Fragen zu den Folgen dieser neuen Gesetzgebung für Sie und Ihre Gesellschaft unterstützen wir Sie gerne!
Ihr BZG Team
UPDATE (Stand 28.11.2023):
Die Kritik aus der Praxis wurde inzwischen doch erhört. Für Zwecke der Grunderwerbsteuer sollen nach dem geänderten Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz rechtsfähige Personengesellschaften noch bis 31.12.2024 als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten (Bundestag Drucksache 20/9341 vom 15.11.2023, S. 148). Hierdurch bliebe die Übertragung von Immobilien auf Personengesellschaften noch bis zum 31.12.2024 grunderwerbsteuerneutral möglich.
Dieser Gesetzesentwurf scheiterte jedoch zunächst an der Zustimmung des Bundesrates, welcher stattdessen den Vermittlungsausschuss anrief. Damit verschiebt sich die Verabschiedung dieses Gesetzes bis voraussichtlich Mitte Dezember. Sollte dieses Gesetz nicht bis Ende des Jahres verabschiedet werden, bleibt es vorerst bei der oben dargestellten Rechtslage. Entsprechende Immobilienübertragungen unterfallen dann also (vorerst) der Grunderwerbsteuer.
Ob nach den Verhandlungen im Vermittlungsausschuss die Übergangsregelung für das Grunderwerbsteuerrecht bis Ende 2024 bestehen bleibt, ist zu hoffen, kann jedoch nicht sicher prognostiziert werden. Sollte dem auch nach der geplanten Beschlussfassung durch den Bundesrat am 15.12.2023 nicht so sein, dürfte eine durchdachte und rechtssichere Übertragung von Immobilien innerhalb der letzten zwei Wochen des Jahres kaum mehr möglich sein. Sollte eine Nutzung der Grunderwerbsteuerbefreiung angedacht sein, sollte daher überlegt werden, jetzt bereits tätig zu werden.
Die Bundesregierung gibt im Übrigen an, weitere Anpassungen des Grunderwerbsteuergesetzes prüfen zu wollen. Sofern nicht weitere Änderungen vorgenommen werden, würde, unabhängig von der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes, jedenfalls ab dem 01.01.2025 eine grunderwerbsteuerneutrale Übertragung auf Personengesellschaften nicht länger in Betracht kommen.