Mit der aktuellen Pressemitteilung des BMWi vom 02.02.2021 wurde eine weitere Anpassung des Beihilferechts im Kontext der Überbrückungshilfe II veröffentlicht. Im Folgenden haben wir die Key-Facts für Sie zusammengefasst:
Bislang stellte die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ die Grundlage für das o.g. Förderprogramm. Die Änderung bedeutet für die Unternehmen, die die Überbrückungshilfe II beantragt haben, dass bei Ausübung des Wahlrechts keine Verluste im Förderzeitraum nachgewiesen werden müssen. Ausschlaggebend für die Betrachtung ist, dass die Obergrenze der Kleinbeihilfenregelung von € 1,8 nicht bereits ausgeschöpft ist.
Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Link: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/02/20210202-erweiterter-eu-hilferahmen-schafft-zusaetzliche-flexibilitaet-bei-ueberbrueckungshilfe-II.html.
Wir werden Sie hier über Neuerungen auf dem Laufenden halten.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr BZG Team