
Wichtige Hinweise zum Kurzarbeitergeld
22. Januar 2021
Digitale Kanzlei 2021
16. Februar 2021Mit der aktuellen Pressemitteilung des BMWi vom 02.02.2021 wurde eine weitere Anpassung des Beihilferechts im Kontext der Überbrückungshilfe II veröffentlicht. Im Folgenden haben wir die Key-Facts für Sie zusammengefasst:
- Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen von € 0,8 Mio. auf € 1,8 Mio.
- Die Überbrückungshilfe II kann rückwirkend auf Basis der Kleinbeihilfenregelung mit der Schlussabrechnung beantragt werden.
Bislang stellte die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ die Grundlage für das o.g. Förderprogramm. Die Änderung bedeutet für die Unternehmen, die die Überbrückungshilfe II beantragt haben, dass bei Ausübung des Wahlrechts keine Verluste im Förderzeitraum nachgewiesen werden müssen. Ausschlaggebend für die Betrachtung ist, dass die Obergrenze der Kleinbeihilfenregelung von € 1,8 nicht bereits ausgeschöpft ist.
Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Link: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/02/20210202-erweiterter-eu-hilferahmen-schafft-zusaetzliche-flexibilitaet-bei-ueberbrueckungshilfe-II.html.
Wir werden Sie hier über Neuerungen auf dem Laufenden halten.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr BZG Team