Corona Soforthilfe für Selbständige und Unternehmen
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29. Mai 2020Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgericht konkretisiert das Risiko für Arbeitgeber, dass Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern nicht verfallen, sondern unbegrenzt angesammelt werden.
§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG bestimmt, dass der Urlaub von Arbeitnehmern „im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden“ muss. Ansonsten verfällt grundsätzlich der Urlaubsanspruch. Nur unter den besonderen Bedingungen des § 7 Abs. 3 S. 2 BurlG – und dann auch nur bis zum 31. März des Folgejahres, § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG – kann der Urlaubsanspruch in das Folgejahr übertragen werden. Damit wird der Schutz von Arbeitnehmern und deren Recht auf Erholung gesichert.
Die Anwendung dieser Grundsätze wird von der ständigen Rechtsprechung eingeschränkt: So sei Voraussetzung für den Verfall der Urlaubsansprüche, dass der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten ordnungsgemäß ausübt (vgl. BAG v. 19.02.2019 – 9 AZR 312/16; BAG v. 19.02.2019 – 9 AZR 423/16; BAG v. 25.06.2019 – 9 AZR 546/17). Diesem Grundsatz hat das BAG erneut mit Urteil v. 22.10.2019 – 9 AZR 98/19 dargestellt und betont, dass die Rechtsprechung auch bei Arbeitsverträgen, die keine Genehmigungspflicht des Urlaubs vorsehen, gilt.
Sofern Sie als Arbeitgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, kann der Arbeitnehmer folglich dem Grunde nach unbegrenzt Urlaubsansprüche ansammeln. Ob diesbezügliche Grenzen existieren, ließ der BAG bislang ebenso offen, wie die Konkretisierung des Umfangs der Mitwirkungsobliegenheiten.
Arbeitgebern raten wir daher, Ihre Angestellten regelmäßig und rechtzeitig über die Resturlaubstage des jeweiligen Kalenderjahres und deren Verfall zu informieren. Im Sinne der Beweisbarkeit bietet sich an, dies schriftlich unter Einholung einer Zugangsbestätigung vorzunehmen.
Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.