Elektromobilität – Umweltbonus erhöht und verlängert worden
17. März 2020Verfall von Urlaubsansprüchen – Risiken für den Arbeitgeber
4. Mai 2020Sowohl der Bund als auch die Länder veröffentlichen derzeit den Umfang und die Bedingungen ihrer Förderungen. Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie nachfolgend zusammen getragen.
1. „Corona-Soforthilfe“ des Bundes für Selbstständige und Kleinunternehmen
Die Bundesregierung plant die Förderung von Selbständigen und Kleinunternehmen. Diese soll noch diese Woche vom Parlament verabschiedet werden.
Die sog. „Corona-Soforthilfe“ soll pandemiebedingte Existenzbedrohungen abwehren und Liquiditätsengpässe abfedern. Sie tritt grundsätzlich neben weitere Beihilfen von Bund- und Ländern.
Hilfeberechtigt sind Unternehmen und Selbständige sowie Angehörige freier Berufe, deren Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen ist und bei denen Schäden nach dem 11. März 2020 eingetreten sind. Die Soforthilfe gewährt auf Antrag eine Einmalzahlung:
- bis zu € 9.000,00 für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten*
- bis zu € 15.000,00 Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten*.
*Als ein Beschäftigter gilt das Arbeitszeitäquivalent einer Vollzeitkraft. Die Arbeitszeiten sonstiger Beschäftigter können zusammengerechnet werden.
Eine Nutzung der Förderung ist grundsätzlich i. H. d. noch nicht ausgeschöpften Zuschusses für zwei weitere Monate möglich, wenn ihr Vermieter die Miete um zumindest 20% kürzt.
Bitte beachten Sie einerseits, dass Überkompensationen zurückzuzahlen sind und andererseits, dass der Zuschuss steuerpflichtig ist. Er wird im kommenden Jahr bei der Einkommens – bzw. Körperschaftsteuer gewinnwirksam berücksichtigt.
Der jeweilige Antrag auf Förderung soll elektronisch – unter Versicherung der Existenzbedrohung bzw. des Liquiditätsengpasses – erfolgen. Derzeit sind noch keine genaueren Regelungen bekannt, wie die Bearbeitung der Anträge durch Länder und Kommunen erfolgt. Wir hoffen, dass zeitnah das Procedere der Antragstellung veröffentlicht wird. Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung.
2. „Rettungsschirm“ des Landes NRW für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten
Die Landesregierung NRW plant die Unterstützung des Bundes durch einen eigenen Rettungsschirm zu ergänzen und zu erweitern: Neben der Aufstockung der oben erläuterten Bundesförderung plant die Landesregierung Zuschüsse i. H. v. bis zu € 25.000,00 für Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten. Nähere Informationen zu den genauen Förderhöhen und Bedingungen sind alsbald nach der heute stattfindenden Kabinettsbesprechung zu erwarten.
Auch schon jetzt stehen seitens des Landes Angebote zur Liquiditätssicherung zur Verfügung: Neben „Express-Bürgschaften“, Steuerstundungen und Quarantäne-Entschädigungen gehört dazu auch der Erwerb stiller Beteiligungen bis zu € 75.000,00 durch den „Mikromezzaninfonds Deutschland“.
Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Fragen zu Förderungsmöglichkeiten, -bedingungen und der Antragstellung zur Verfügung.