Verfall von Urlaubsansprüchen – Risiken für den Arbeitgeber
4. Mai 2020Verlängerung des Optionszeitraums für juristische Personen des öffentlichen Rechts
9. Juli 2020Instagram, YouTube, Facebook – in diesen und anderen sozialen Netzwerken sind Influencer allgegenwärtig. Viele Social-Media-Akteure starten ihre Tätigkeit als Hobby, doch spätestens wenn Einnahmen erwirtschaftet werden, stellt sich die Frage, ob diese dem Finanzamt angezeigt und versteuert werden müssen.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat zu dieser Frage eine anschauliche Übersicht erstellt, die Influencern eine Einordnung ihrer Tätigkeit ermöglichen soll (https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Zielgruppen/Influencer/).
Insbesondere werden dargestellt
- die Voraussetzungen einer Steuerpflicht
- die relevanten Steuerarten:
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- Einkommenssteuer mit Grundfreibetrag (2019: € 9.168,00)
- Gewerbesteuer samt des Freibetrags von € 24.500,00
- Umsatzsteuer einschließlich der Kleinunternehmerregelung
- praktische Fragen der entstehenden Pflichten
- Anforderungen an die Rechnungserstellung
- die oftmals relevante Steuerpflicht bzgl. erhaltener Gratisprodukte oder Gratisdienstleistungen
Das Landesamt fasst zutreffend zusammen: „Ganz schön komplex.“
Auch der Feststellung „Sollten Sie unsicher sein oder Fragen haben […] wenden Sie sich an einen Steuerberater.“ pflichten wir bei.