Nachdem der Bundestag das „Vierte Corona-Steuerhilfegesetz“ am 19.05.2022 verabschiedet hat, hat der Bundesrat dem Gesetzesbeschluss am 10.06.2022 zugestimmt.
Nachdem sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat einige Änderungen an dem Entwurf durchsetzen konnten, gilt gemäß § 3 Nr. 11b EStG n.F. das Folgende:
Voraussetzung für die Steuerfreiheit bleibt weiterhin, dass die Sonderzahlungen zweckgebundene Zusatzleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Pandemie sind.
Zur Nutzung der steuerlichen Begünstigung müssen etwaige Sonderzahlungen zwischen dem 18.11.2021 (somit rückwirkende Regelung !) und dem 31.12.2022 geleistet werden. Unter Berücksichtigung des mittlerweile abgeschlossenen Lohnjahres 2021, kann die Steuerfreiheit für bereits in 2021 nach dem 18.11.2021 gezahlte Boni folglich nur durch eine Steuererklärung für das Jahr 2021 erlangt werden.
Sollten Sie weitere Fragen zum IV. Corona-Steuerhilfegesetz oder dem Pflegebonus haben, sprechen Sie uns gerne an.
Ihr Team von BZG