BGB-Update 2022 – Anpassungsbedarf für AGB und Vertragsmuster
24. Mai 2022Handlungsbedarf für Arbeitgeber nach dem geänderten NachweisG und Teilzeit- und Befristungsgesetz
15. Juli 2022Nachdem der Bundestag das „Vierte Corona-Steuerhilfegesetz“ am 19.05.2022 verabschiedet hat, hat der Bundesrat dem Gesetzesbeschluss am 10.06.2022 zugestimmt.
Nachdem sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat einige Änderungen an dem Entwurf durchsetzen konnten, gilt gemäß § 3 Nr. 11b EStG n.F. das Folgende:
- Der Arbeitgeber kann steuerfreie Sonderzahlungen in Höhe von € 4.500 leisten. Die Einschränkung, dass nur solche Bonuszahlungen steuerfrei gestellt werden, die aufgrund von landes- oder bundesrechtlichen Regelungen ausgeschüttet werden, entfällt. Somit können Arbeitgeber auch aus eigener Initiative steuerfreie Sonderzahlungen gewähren.
- Der Kreis der Begünstigten wurde hierbei ausgedehnt und umfasst alle Arbeitnehmer, die in Einrichtungen im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 8, 11, 12 IfSG oder § 36 Abs. 1 Nr. 2, 7 IfSG tätig sind. Inkludiert sind somit beispielsweise auch Mitarbeiter von Arzt-, und Zahnarztpraxen sowie Mitarbeiter von Rettungsdiensten.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit bleibt weiterhin, dass die Sonderzahlungen zweckgebundene Zusatzleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Pandemie sind.
Zur Nutzung der steuerlichen Begünstigung müssen etwaige Sonderzahlungen zwischen dem 18.11.2021 (somit rückwirkende Regelung !) und dem 31.12.2022 geleistet werden. Unter Berücksichtigung des mittlerweile abgeschlossenen Lohnjahres 2021, kann die Steuerfreiheit für bereits in 2021 nach dem 18.11.2021 gezahlte Boni folglich nur durch eine Steuererklärung für das Jahr 2021 erlangt werden.
Sollten Sie weitere Fragen zum IV. Corona-Steuerhilfegesetz oder dem Pflegebonus haben, sprechen Sie uns gerne an.
Ihr Team von BZG