Durchbruch bei Fristverlängerungen!
19. Mai 2022Steuerfreier Pflegebonus durch das IV. Corona-Steuerhilfegesetz
20. Juni 2022Das Jahr 2022 ist geprägt von gravierenden Änderungen im BGB, die bereits in Kraft sind bzw. im Laufe des Jahres in Kraft treten werden. Die BGB-Änderungen haben Auswirkungen im B2B- und B2C-Bereich. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und sonstige Vertragsmuster bedürfen daher ggf. einer Anpassung. Einige wichtige Änderungen möchten wir Ihnen in dem folgenden BGB-Update kurz vorstellen:
Waren mit digitalen Elementen und digitale Produkte
Erstmalig hat der Gesetzgeber Regelungen für digitale Inhalte und Dienstleistungen geschaffen und in das BGB aufgenommen. So gelten beispielsweise an sich kostenlose Angebote als entgeltlich, wenn der Verbraucher hierfür personenbezogene Daten angeben muss (Daten als Bezahlung). Zudem besteht eine Aktualisierungspflicht des Unternehmers für verkaufte digitale Produkte. Der Verkäufer kann diese Pflicht gegebenenfalls nur erfüllen, wenn der Hersteller die erforderliche Aktualisierung bereit stellt.
Änderungen im Kaufrecht
Mit Wirkung zum 01.01.2022 wurden u. a. der Mangelbegriff im Kaufrecht neu gefasst und die bestehenden Verbraucherschutzvorschriften verschärft.
Hervorzuheben ist insbesondere die Verlängerung des zeitlichen Rahmens der Beweislastumkehr hinsichtlich der Mangelhaftigkeit einer Kaufsache zu Gunsten des Verbrauchers auf ein Jahr.
Daneben treffen den Unternehmer stärkere Anforderungen, sofern er mit dem Verbraucher eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarung treffen möchte, oder die Abgabe einer Garantieerklärung im Raum steht.
Viele der Neuerungen betreffen nicht nur den B2C-Bereich, sondern wirken sich auch auf den B2B-Bereich aus. Hierbei sei vor allem auf die Anpassungen der Regelungen zum Lieferantenregress hingewiesen.
Jedoch hält das neue Kaufrecht nicht nur Erschwernisse für den Unternehmer bereit. Im Rahmen der Nacherfüllung hat dieser nun im Einzelfall die Möglichkeit, die Nacherfüllung vollständig zu verweigern.
Kündigungs-Button
Bereits vor einiger Zeit musste in Onlineshops ein Button mit dem Hinweis „Kostenpflichtig bestellen“ vorhanden sein. Dies gilt nun auch für das Kündigen von online abgeschlossenen Verträgen. Sollte dieser nicht vorhanden oder nicht richtig umgesetzt worden sein, hat der Verbraucher das Recht, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Informationspflichten in Online-Shops
Für Online-Shop-Betreiber werden ab dem 28.05.2022 die bereits bestehenden Informationspflichten erweitert: So müssen Kriterien für Produktrankings offengelegt und bei einer kundenspezifischen Bestimmung von Produktpreisen durch einen Algorithmus eine Kennzeichnung erfolgen.
Widerrufsbelehrung
Die Muster-Widerrufsbelehrung aus der Anlage 1 des EGBGB wurde insgesamt überarbeitet. Die Änderungen sollten unbedingt beachtet werden, um eine verlängerte bzw. nicht endende Widerrufsfrist zu vermeiden.
Ab dem 28.05.2022 sind bei Fernabsatzverträgen zudem die Angaben von Telefonnummern und E-Mail-Adressen verpflichtend. Sofern das Unternehmen andere Kommunikationswege (z. B. einen WhatsApp-Support) anbietet, sind diese ebenfalls anzugeben.
Folgen für Unternehmer bei Verstößen
Verstößt der Unternehmer gegen eine der oben beschriebenen Neuerungen zu Lasten des Verbrauchers, kann dies ab dem 28.05.2022 zu einer Ordnungswidrigkeit führen, die mit einem Bußgeld bis zu 4 % des Jahresumsatzes geahndet werden kann (bei Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von über 1,25 Millionen Euro).
Bußgeldbewehrt sind beispielsweise die Nichtbestätigung eines Widerrufs, die Missachtung bestimmter Informationspflichten und die Verwendung von nach § 309 BGB unzulässiger AGB (z.B. Bindung an zu lange Vertragslaufzeit).
Es empfiehlt sich daher, bestehende AGB und Vertragsmuster einer Prüfung und ggf. Anpassung zu unterziehen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei!