
€ 10.000,00 Grunderwerbsteuer sparen! Förderprogramm NRW.Zuschuss Wohneigentum.
9. August 2022
Ausblick Jahressteuergesetz 2022
28. September 2022Im Frühjahr 2020 schufen der Bund und die Länder Programme zur finanziellen Unterstützung von Unternehmen und Selbständige, dessen wirtschaftliche Existenz durch die Corona-Pandemie bedroht wurde. Die NRW-Soforthilfe für die Empfänger betrug in Anhängigkeit der Mitarbeiterzahlen € 9.000, € 15.000 oder € 25.000.
Der Betreiber eines Restaurants in Düsseldorf, die Betreiberin eines Kosmetikstudios aus Remscheid sowie ein Steuerberater aus Düsseldorf erhielten im Rahmen dieser Förderung aufgrund des Bewilligungsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf je € 9.000. Nun klagen Sie vor dem VG Düsseldorf, denn die Behörde setzte später im Rahmen des Rückmeldeverfahren nur € 2.000 fest. Die verbleibende Differenz in Höhe von € 7.000 sollten die Kläger zurückzahlen.
Nach Entscheidung des VG Düsseldorf sind die Schlussbescheide, die die Kläger erhalten haben und nach denen Sie die Differenz zurückzahlen sollen, rechtswidrig. Ausschlaggebend für die Begründung der Rechtmäßigkeit ist die Förderpraxis des Landes während des Verfahrens von der Antragstellung bis zum Erlass der Bewilligungsbescheide. Laut des VG Düsseldorf gibt es keine Übereinstimmung zwischen der Verwaltungspraxis des Landes NRW, welche aus den Bewilligungsbescheiden zu entnehmen ist, und den in den Schlussbescheiden getroffenen Festsetzungen. Aufgrund der Formulierungen rund um die Antragsstellung und Bewilligung konnten die Empfänger der Soforthilfe von Umsatzausfällen als maßgebend für den Erhalt und das Behalten der Hilfen ausgehen. Jedoch ist laut Schlussbescheid das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses ausschlaggebend, welcher sich aus der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben ergibt. Da das Land bei dem Erlass der Schlussbescheide von der Förderpraxis abgewichen sei, sind die Schlussbescheide laut Urteil rechtsfehlerhaft.
Des Weiteren seien die Bewilligungsbescheide laut VG Düsseldorf in Bezug auf die Rückerstattungspflicht missverständlich gewesen. Die Hilfeempfänger hätten daraus nicht exakt entnehmen können, nach welchen Maßgaben sich die Höhe der Rückzahlung errechnet.
Die Entscheidungen im Falle der drei Kläger sind repräsentativ für den Großteil der noch weiteren circa 500 Klageverfahren des VG Düsseldorf im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in den drei Streitigkeiten wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.