Rechtsstreit um die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in NRW
19. September 2022Das Comeback der Stechuhr? – Wegweisender Beschluss des Bundesarbeitsgerichts
4. Oktober 2022Durch den am 14.09.2022 beschlossene Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 ergeben sich einige Änderungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick (nicht abschließend) über die geplanten Änderungen im Einkommenssteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und der Abgabenordnung.
Änderungen im Einkommensteuergesetz
Der Betrag der Rente, der aufgrund des Grundrentenzuschlags gem. § 3 Nr. 14a EStG gezahlt wird, soll steuerlich nicht belastet werden und bleibt somit in voller Höhe bestehen. Dies gilt rückwirkend ab 2021.
Für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen gibt es ab 2023 nach § 3 Nr. 72 EstG eine Ertragsteuerbefreiung bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Die Steuerbefreiung soll bis max. 100 kW für den Betrieb einer einzelnen oder mehrerer Anlagen gelten.
Der bisher geltende Höchstbetrag für den Abzug des Aufwands eines häuslichen Arbeitszimmers in Höhe von € 1.250 wird ab 2023 ersetzt durch einen Pauschbetrag in eben dieser Höhe gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Der Abzug dieser Pauschale erfolgt wie bisher als Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Ab 2023 wird es gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG eine dauerhafte Homeoffice-Pauschale in Höhe von € 5 pro Tag geben. Der maximale Abzugsbetrag steigt von € 600 auf € 1.000.
Der nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessene Gebäude-AfA-Satz in begründeten Ausnahmefällen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wird aufgehoben. Für neue, ab dem 30.06.2023 erstellte Wohngebäude, wird der lineare AfA-Satz von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben. Die daraus resultierende Nutzungsdauer von 33 Jahren beeinflusst jedoch nicht die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden von 50 Jahren.
Der Sparerpauschbetrag steigt ab 2023 von € 801 auf € 1.000 bzw. von € 1.602 auf € 2.000 bei Zusammenveranlagung gem. § 20 Abs. 9 EStG.
Der Ausbildungsfreibetrag gem. § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von € 924 auf € 1.200 angehoben werden.
Änderungen im Umsatzsteuergesetz
Auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher soll ab 2023 nach einer Neuregelung ein Nullsteuertarif gem. § 12 Abs. 3 UStG entfallen. Die Photovoltaikanlage muss auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.
Änderungen in der Abgabenordnung
Die Finanzbehörden dürfen ab dem Tag der Verkündigung des Jahressteuergesetzes 2022 in Fällen zu Unrecht erlangten Leistungen im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie geschützte Daten nach § 30 AO an Bewilligungsstellen sowie nach § 31a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Buchtst. b Doppelbuchst. bb oder Nr. 2 AO an die für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen mitteilen.