Den Auswirkungen der anhaltenden Inflation will die Bundesregierung mit dem sog. Dritten Entlastungspaket begegnen. Teil davon ist die Inflationsausgleichsprämie. Diese wird als § 3 Nr. 11c in das EStG eingefügt, welcher voraussichtlich noch im Oktober mit Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.
Danach können Arbeitgeber bis zum 31.12.2024 einen Betrag von bis zu € 3.000,00 steuer- sowie sozialversicherungsfrei an jeden Arbeitnehmer auszahlen. Dabei ist eine Aufteilung auf mehrere Zahlungen möglich.
Die Auszahlung dieses steuerlichen Freibetrags ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft:
Diese steuerfreie Unterstützung können sowohl privat-, als auch öffentlich-rechtliche Arbeitgeber leisten. Der Höchstbetrag von € 3.000,00 gilt gleichermaßen für Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit, sowie für geringfügig Beschäftigte. Die Grundlage für die Prämienzahlung kann tarifvertraglich, betrieblich oder individualvertraglich sein.
Die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ist jedoch für Arbeitgeber nicht verpflichtend, es handelt sich um eine freiwillige Leistung. Arbeitnehmern steht also grundsätzlich kein Zahlungsanspruch diesbezüglich zu. Auf diese Zweckbestimmung (d.h. z.B. „Inflationsausgleichs-Prämie“) und auf die Freiwilligkeit sollte im Rahmen der Gewährung und der Kommunikation gegenüber den Mitarbeitern dringend geachtet werden, damit keine betriebliche Übung entsteht.
Bei Fragen zur Inflationsausgleichsprämie stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.