Frist für Grundsteuererklärung bis Ende Januar 2023 verlängert
18. Oktober 2022Als Führungskraft gekündigt, muss ich mich arbeitssuchend melden?
1. Dezember 2022Den Auswirkungen der anhaltenden Inflation will die Bundesregierung mit dem sog. Dritten Entlastungspaket begegnen. Teil davon ist die Inflationsausgleichsprämie. Diese wird als § 3 Nr. 11c in das EStG eingefügt, welcher voraussichtlich noch im Oktober mit Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.
Danach können Arbeitgeber bis zum 31.12.2024 einen Betrag von bis zu € 3.000,00 steuer- sowie sozialversicherungsfrei an jeden Arbeitnehmer auszahlen. Dabei ist eine Aufteilung auf mehrere Zahlungen möglich.
Die Auszahlung dieses steuerlichen Freibetrags ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft:
- Der Gesamtbetrag darf je Arbeitnehmer nur einmal innerhalb des genannten Zeitraums ausgeschöpft werden.
- Die Zahlung kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen erfolgen.
- Die Prämie darf nicht anstelle des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns gezahlt werden, sondern ist zusätzlich zu gewähren. Auch eine Barlohn-/ Entgeltumwandlung ist hier also nicht möglich. Die Zahlung darf kein Ersatz für tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich geschuldete Leistungen sein. Eine Verrechnung mit anderen Leistungen scheidet ebenfalls aus, Weihnachts- oder Urlaubsgeld dürfen beispielsweise nicht umgewandelt werden.
- Die Gewährung muss „zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ erfolgen.
- Arbeitgeber müssen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten (dieses Erfordernis ergibt sich nicht unmittelbar aus der gesetzlichen Neuregelung). Eine Ungleichbehandlung mehrerer Arbeitnehmer darf, in einer vergleichbaren Situation, nicht ohne sachlichen Grund erfolgen. Folglich dürfen einzelne Mitarbeiter nicht ohne Grund von der Prämienzahlung im Betrieb ausgenommen werden. Für eine Differenzierung (z.B. nach Abteilungen) müssen vernünftige Gründe vorliegen.
Diese steuerfreie Unterstützung können sowohl privat-, als auch öffentlich-rechtliche Arbeitgeber leisten. Der Höchstbetrag von € 3.000,00 gilt gleichermaßen für Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit, sowie für geringfügig Beschäftigte. Die Grundlage für die Prämienzahlung kann tarifvertraglich, betrieblich oder individualvertraglich sein.
Die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ist jedoch für Arbeitgeber nicht verpflichtend, es handelt sich um eine freiwillige Leistung. Arbeitnehmern steht also grundsätzlich kein Zahlungsanspruch diesbezüglich zu. Auf diese Zweckbestimmung (d.h. z.B. „Inflationsausgleichs-Prämie“) und auf die Freiwilligkeit sollte im Rahmen der Gewährung und der Kommunikation gegenüber den Mitarbeitern dringend geachtet werden, damit keine betriebliche Übung entsteht.
Bei Fragen zur Inflationsausgleichsprämie stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.