
Zinsloses Verkäuferdarlehen in der Familie, BFH erleichtert Gestaltung
21. Juli 2026Insbesondere in Unternehmerfamilien wird bei der Vermögensnachfolge oftmals der Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant. Ob dieser ein sinnvoller Schutz gegen die Aushöhlung eines Pflichtteilsanspruchs ist oder die Rechts- und Planungssicherheit übergebender Generationen übermäßig beschränkt ist – wie so oft – eine Frage des Blickwinkels.
Gibt ein Pflichtteilsberechtigter im Rahmen der Nachfolge zu Lebzeiten der übertragenden Generation keinen Pflichtteilsverzicht ab, besteht im Erbfall das Risiko eines erheblichen Pflichtteilsergänzungsanspruches. Denn Schenkungen zu Lebzeiten werden – jährlich 1/10 abschmelzend – für die Berechnung des Pflichtteils dem Nachlass wieder hinzugerechnet, der Nachlass wird also für die Berechnung „ergänzt“.
Um Liquiditätsabflüsse durch Abkömmlinge, die nicht (oder nicht in entsprechender Höhe) Erben werden, zu verhindern, wird daher oft angestrebt 10 Jahre nach der Schenkung vergehen zu lassen. Denn dann erfolgt keine Berücksichtigung mehr im Erbfall.
Diese Zehnjahresfrist beginnt jedoch nicht zu laufen, wenn sich der Übertragende bspw. den Nießbrauch vorbehält, da er den „Genuss“ des (anteilig) verschenkten Gegenstandes nicht aufgegeben hat (vgl. bspw. BGH v. 29. 6. 2016 – IV ZR 474/15 zur Anwendung auf ein Wohnrecht).
Der BGH hat nun (anders als noch das mit der Berufung befasste OLG Nürnberg) aktuell entschieden, dass bei der Übertragung von Immobilien gegen Zahlung einer monatlichen, an den Mieterträgen orientierten Leibrente kein vergleichbarer Fall vorliege (BGH, Urteil vom 24.06.2026 – IV ZR 141/25). Der Schenker behalte sich gerade nicht eine eigentümerähnliche Herrschaftsbeziehung über den Gegenstand vor. Auf einen rein wirtschaftlichen Vergleich (wem fließen die Erträge final zu) komme es gerade nicht an. Auch die Besicherung durch Reallast ändere daran nichts. Mit diesem Urteil hat der BGH für die Vermögensübertragung in Familien neue Wege eröffnet. Das Urteil ist zur Übertragung von Immobilien ergangen. Aber auch darüber hinaus, z. B. für Unternehmensbeteiligungen könnte eine entsprechende Anwendung diskutiert werden.




