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4. Mai 2026Mit seinem Urteil vom 24.3.2026 (BFH VIII R 30/24) hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich von seiner bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf die Besteuerung von zinslosen Ratenzahlungsvereinbarungen Abstand genommen. Die zinslose Stundung einer Kaufpreisforderung sei weder als Entgelt einer Kapitalüberlassung nach §20 Abs. 1 Nr. 7 EStG noch als Rückzahlungsgewinn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG einkommensteuerbar. Zudem verneint der BFH das Vorliegen einer Schenkung unter Lebenden.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Kläger verkauften ihr, im Privatvermögen befindliches, Grundstück an ihre Tochter. In dem Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Kaufpreis durch monatliche Raten zu zahlen ist. Eine Verzinsung der, der Ratenzahlungsvereinbarung zugrunde liegenden, Stundung wurde ausdrücklich nicht vereinbart. Das Finanzamt stufte daraufhin die zinslose Stundung als Kapitalertrag ein und setzte Einkommensteuer fest. Nach erfolglosem Einspruch reichten die Kläger Klage bei dem Finanzgericht ein, welches der Klage stattgab. Das FG stufte den Vorgang jedoch als der Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EStG unterliegende freigebige Zuwendung ein. Die von dem FA erhobene Revision wurde daraufhin von dem BFH als unbegründet zurückgewiesen.
Der BFH stellt klar, dass mangels Vermögensmehrung auf Seite der Tochter keine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliege. Die Tochter habe das Kapital nicht frei für sich nutzen können. Eine lediglich geringere Belastung durch die Stundung genüge für die Annahme einer freigebigen Zuwendung nicht. Zudem wurde der Grundbesitz entgeltlich übertragen, weshalb es an einer Zuwendungsabsicht fehle.
Auch das Vorliegen von Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) Satz 1 EStG verneinte der BFH, so wurde das Grundstück nicht gegen Einräumung einer Leibrente, sondern gegen die Zahlung des Kaufpreises in Raten verkauft.
Es liegen keine Kapitalerträge aus einer Verzinsung der Stundung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor. Die Ratenzahlungen sollten vereinbarungsgemäß zinslos erfolgen, eine (fiktive) Aufteilung der Raten in Tilgungs- und Zinszahlungen nach § 12 Abs. 3 BewG sei abzulehnen. Zivilrechtlich wirksame Vereinbarungen seien grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen, selbst wenn sie unter fremden Dritten unüblich wären.
Auch die Entstehung eines Rückzahlungsgewinns nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG sei abzulehnen. Der von der Tochter durch die Teilzahlungen geleistete Betrag decke sich mit dem Nennwert der Forderung und folglich mit den Anschaffungskosten der Kaufpreisforderung. Ein Gewinn sei somit nicht ersichtlich.
Fazit: Es handelt sich um eine für die Praxis sehr relevante Rechtsprechungsänderung des BFH. Vor allem im Rahmen von Vermögensübertragungen innerhalb der Familie hat sie erhebliche Bedeutung und eröffnet neue Gestaltunsspielräume. Der in der Vergangenheit durch die Finanzbehörden errechnete fiktive Zinsanteil bzw. die Pflicht zur Verzinsung kann in vergleichbaren Fällen entfallen.
Der BFH lässt jedoch ausdrücklich offen, ob im Einzelfall die steuerliche Anerkennung einer zinslosen Stundungsvereinbarung versagt werden könnte. Zudem bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung die neuen Vorgaben des BFH umsetzt, insbesondere ob eine zeitnahe Veröffentlichung im Bundessteuerblatt II erfolgt, womit die allgemeine Anwendbarkeit der Entscheidung einhergehen würde.
Im Rahmen der Nachfolgegestaltung ist es unerlässlich, auch die steuerlichen Risiken in den Blick zu nehmen. Sprechen Sie uns gerne an.
Foto von jakubzerdzicki auf unsplash




