Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied – Umsatzsteuerpflicht
3. März 2020Elektromobilität – Umweltbonus erhöht und verlängert worden
17. März 2020Aus gegebenem Anlass fokussiert unser aktuelles Mandantenrundschreiben ausgewählte rechtliche und steuerlichen Aspekte des COVID-19 Virus, auch genannt Coronavirus.
Um die Liquidität des Unternehmens zu schonen, ist in Krisenzeiten der Einsatz von Kurzarbeit ein entscheidendes Mittel. Die Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes (Kug) sowie dessen aktuelle Änderungen aufgrund des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung haben wir im Schreiben genauer beleuchtet. Das Kug wird zunächst durch den Arbeitgeber ausgezahlt und diesem unter den Voraussetzungen des § 95 S. 1 SGB III auf Antrag von der Arbeitsagentur erstattet.
Auch steuerlich sind kurzfristig Maßnahmen zur Liquiditätsschonung geplant: So signalisieren die Finanzministerien der Länder bundeseinheitliche Regelungen, nach welchem Vorauszahlungen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer herab- bzw. ausgesetzt, fällige Steuerzahlungen gestundet und Säumniszuschläge erlassen werden sollen. Konsequenterweise ist auch angedacht, von Vollstreckungsmaßnahmen bis Jahresende abzusehen.
Weiterhin gehen wir im Rundschreiben auf Entschädigungsmöglichkeiten bei behördlich angeordnetem Tätigkeitsverbot ein, weisen auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seiner Belegschaft hin und beantworten die Frage der fortwährenden Vergütung von Eltern, die aufgrund der KiTa- und Schulschließungen nicht ihrer beruflichen Betätigung nachgehen können.
Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, die Insolvenzantragspflicht innerhalb von drei Wochen für die Krisenzeit auszusetzen. Weitere diesbezügliche Voraussetzungen sind abzuwarten.
Gerne lassen wir auch Ihnen unser aktuelles Mandantenrundschreiben zukommen und stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung.
Ihr Team der BZG