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Anhebung der Kleinunternehmergrenze des § 19 UStG zum 01.01.2020
10. Februar 2020![](https://www.bzg-partner.de/wp-content/uploads/2020/03/pexels-karolina-grabowska-4197565.jpg)
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Corona-Pandemie – Reaktionsmöglichkeiten auf die Krise
16. März 2020In der Vergangenheit wurden die Leistungen von Aufsichtsratsmitgliedern stets als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Diese Behandlung wich ab von der ertragsteuerlichen Behandlung, welche stets von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ausging. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13.06.2019 die für die Umsatzsteuerpflicht notwendige Unternehmereigenschaft des Aufsichtsratsmitgliedes verneint. Dabei wurde insbesondere auf die feste Vergütung des Aufsichtsratsmitgliedes abgestellt, die eine Unternehmereigenschaft aufgrund des fehlenden wirtschaftlichen Risikos ausschließe. Zudem handele das Aufsichtsratsmitglied nicht im eigenen Namen, es trage kein wirtschaftliches Risiko und sei nicht hierarchisch dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat als Gesamtorgan untergeordnet.
Der Bundesfinanzhof hatte eine Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichtes Münster, welches eine Umsatzsteuerpflicht der Aufsichtsratstätigkeit bejahte, unter Hinweis auf das anhängige EuGH-Verfahren ausgesetzt. Anknüpfend an das Urteil des EuGH hat der Bundesfinanzhof das Verfahren wieder aufgenommen und auf die Revision hin das Urteil des Finanzgerichtes Münster aufgehoben und der Klage stattgegeben. Der BFH nimmt somit insbesondere für den Fall einer festen Aufsichtsratsvergütung keine Unternehmereigenschaft an.
Dieses Urteil eröffnet die Möglichkeit, insbesondere durch entsprechende Anpassung der vertraglichen Grundlagen der Aufsichtsratstätigkeit, diese als nichtunternehmerisch und damit umsatzsteuerfrei zu vereinbaren. Dies ist insbesondere für Unternehmen, welche steuerbefreite Ausgangsleistungen erbringen und daher nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, interessant. Denn bei diesen stellt die Umsatzsteuer auf die Aufsichtsratstätigkeiten als Eingangsleistungen eine finale Belastung dar.
Zum Hintergrund verweisen wir auch auf den Aufsatz unseres Geschäftsführers Philipp Sauset – Das Aufsichtsratsmitglied als umsatzsteuerlicher Unternehmer, Auswirkungen des EuGH-Urteils in der Rechtssache „IO“, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht 2019 S. 297-300.