Bußgeldbewehrte Meldepflicht zum Transparenzregister für GmbH & Co. KG
28. Januar 2020Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied – Umsatzsteuerpflicht
3. März 2020Im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes III wurde die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG angehoben. Inländische Unternehmer gelten nunmehr als Kleinunternehmer, sofern ihr Vorjahresumsatz die Grenze von € 22.000,00 nicht überstiegen hat (vormals € 17.500,00). Von der Änderung unberührt bleibt die Begrenzung des voraussichtlichen Umsatzes auf € 50.000,00: Erwartet der Unternehmer, diese Grenze im laufenden Kalenderjahr zu überschreiten, scheidet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung weiterhin aus. Die zum 01.01.2020 wirksam gewordene Regelung wirkt sich aufgrund der Maßgeblichkeit des Vorjahresumsatzes bereits auf das Jahr 2019 aus.