
Magazin Münsterland Manager – Ausgabe 4/2019
16. Januar 2020
Anhebung der Kleinunternehmergrenze des § 19 UStG zum 01.01.2020
10. Februar 2020Das Bundesverwaltungsamt hat seine Auffassung hinsichtlich der Meldepflicht zum Transparenzregister für GmbH & Co. KG geändert.
An das Transparenzregister sind seit 2017 sogenannte wirtschaftliche Berechtigte von Gesellschaften zu melden. Dies soll der Geldwäscheprävention dienen. Wirtschaftlich Berechtigter ist bei Gesellschaften jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert.
Bislang ging die herrschende Meinung in der Fachliteratur genauso wie das Bundesverwaltungsamt davon aus, dass für GmbH & Co. KG keine solche Mitteilungspflicht gilt, da für diese die sogenannte Mitteilungsfiktion anwendbar sei, da sich aus dem Handelsregister die Haftsumme der einzelnen Kommanditisten und damit die Beteiligungshöhe ergebe. Davon ist das Bundesverwaltungsamt nunmehr abgerückt und nimmt eine gesonderte Meldepflicht zum Transparenzregister an. Das bedeutet, dass alle Kommanditisten, welche zu mehr als 25 % an einer Gesellschaft beteiligt sind, an das Transparenzregister gemeldet werden müssen. Die einzige Ausnahme nimmt das Transparenzregister an für Gesellschaften, an denen lediglich ein Gesellschafter als Kommanditist beteiligt ist.
Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung dieser Ansicht des Bundesverwaltungsamtes folgt. In der Zwischenzeit sollte jedoch um ein Bußgeld von bis zu € 100.000,00 zu vermeiden, aus Vorsichtsgründen eine Meldung zum Transparenzregister erfolgen.
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