Christbäume unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer
11. Dezember 2019Magazin Münsterland Manager – Ausgabe 4/2019
16. Januar 2020Medial sorgt die zum Jahreswechsel eingeführte „Bonpflicht“ für Aufsehen, die insbesondere Betriebe mit zahlreichen Kleinstumsätzen nicht unerheblich belastet. Dagegen hat das kürzlich ergangene Urteil d. BFH (08.08.2019, X B 117/18) zur Z-Bon-Pflicht bisher wenig Beachtung erfahren. – Zu Recht, könnte man ob der Tatsache meinen, dass Rechtsprechung und Praxis in dieser Sache seit Jahren beständig sind. Endgültig angekommen scheinen die Regelungen in der Gastronomie ausweislich des Urteils indes dennoch nicht. Anlass genug, das Urteil in gebotener Kürze aufzugreifen:
Der BFH hatte über eine Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden: Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Registrierkasse eines Wirts Retouren nicht auf dem Tagesendsummenbon (sog. Z-Bon) auswies. Für den Veranlagungszeitraum lagen überdies nur 149 Z-Bons vor – trotz täglicher Ladenöffnung. Das FA versagte dem Wirt daraufhin die formelle Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen. Unter Berücksichtigung der amtlichen Richtsatzsammlung und der betrieblichen Verhältnisse schätzte es einen Betrag von € 50.000,00 dem angegebenen Umsatz von € 247.598,34 hinzu.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab. Nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach, sei eine Hinzuschätzung wirtschaftlich vernünftig und möglich gewesen. In allen Punkten erfolglos legte der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde bei dem BFH ein. Hervorzuheben ist die Aussage des BFH, dass die Nichtaufführung von Stornierungen auf Z-Bons die formelle Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung in einer Weise verletzt, in welcher keine Gewähr mehr für die vollständige Erfassung der Bareinnahmen gegeben ist. Eine Hinzuschätzung sei daher – auch in Fällen der Einnahmen-Überschussrechnung – geboten und zulässig. Keine Zweifel ließ der BFH ferner an der grundsätzlichen Anerkennung der durchgeführten Richtsatzschätzung zu. Überdies sei es Sache der Tatsacheninstanz die Schätzungsmethode zu wählen, sofern diese geeignet sei, ein der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis abzubilden.
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=41968