(Z-)Bonpflicht ärgert nicht nur den Einzelhandel
15. Januar 2020Zur Vorweihnachtszeit passend hat sich das Finanzgericht Münster mit der Frage befasst, ob beim Erwerb eines Grundstückes auf diesem vorhandene Weihnachtsbaumkulturen ebenfalls der Grunderwerbsteuer unterfallen. Der Senat hat entschieden, dass der Kauf von Weihnachtsbäumen grunderwerbsteuerfrei sei. Denn die Weihnachtsbäume seien kein wesentlicher Bestandteil des Grundstückes, sondern nur sogenannte Scheinbestandteile (Urteil vom 14.11.2019, Az. 8K168/19 GrE, Pressemitteilung vom 02.12.2019).
Der Kläger hatte ein Grundstück erworben, auf welchem Weihnachtsbaumkulturen vorhanden waren. Im Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Kläger war der Kaufpreis aufgeteilt worden in einen Betrag für den Erwerb von Grund und Boden und einen Betrag für den Erwerb der Weihnachtsbaumkulturen. Das zuständige Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest, wobei jedoch als Bemessungsgrundlage nicht lediglich der Anteil des Grund und Bodens, sondern der Gesamtkaufpreis herangezogen wurde.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage hatte beim Finanzgericht Münster Erfolg. Für die Bemessung des Grunderwerbsteuer sei der zivilrechtliche Grundstücksbegriff heranzuziehen. Weihnachtsbäume seien jedoch zivilrechtlich nach allgemeiner Ansicht keine sogenannten wesentlichen Bestandteile i. S. d. § 93 BGB, die nicht Gegenstand besonderer Rechte und daher als Teil des Grundstückes anzusehen seien. Vielmehr seien Weihnachtsbäume sogenannte Scheinbestandteile, da sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden seien.
Der Kläger habe auch von vornherein beabsichtigt, die Weihnachtsbäume zu fällen und als solche zu verkaufen. Dies wird auch dadurch gestützt, dass der Kläger die Weihnachtsbäume bilanziell als Umlaufvermögen behandelt hat.
Die Finanzverwaltung kann in diesem Fall weihnachtliche Stimmung in den kommenden Jahren auch in München verbreiten, denn der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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