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31. Juli 2020Mit Einführung des § 2b UStG zum 01.01.2017 hat der Gesetzgeber eine umfassende Neuregelung der Umsatzbesteuerung öffentlich-rechtlicher Körperschaften statuiert. Diese sieht vor, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts mit ihren Einnahmen der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie in vergleichbarer Weise wie andere Unternehmer wirtschaftlich tätig sind und eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Mit der gesetzlichen Änderung wurde eine Übergangsregelung erlassen, auf Antrag die neue Regelung des § 2b UStG nicht anzuwenden und stattdessen weiterhin die gewohnte Behandlung des § 2 Abs. 3 UStG beizubehalten für Umsätze vor dem 01.01.2021.
Auf Grund vordringlicher Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie haben Bundestag und Bundesrat im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes eine Verlängerung dieser Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 beschlossen (§ 27 Abs. 22a UStG).
Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit, die Option zu widerrufen und die Regelung des § 2b UStG vorzeitig anzuwenden. Erfolgen kann dies mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr, das auf die Abgabe eines Widerrufs folgt. Dieser gilt für sämtliche Leistungsbeziehungen und kann nicht auf einzelne Tätigkeitsbereiche beschränkt werden.
Die Verlängerung der Optionsfrist bedeutet im Hinblick auf den mit § 2b UStG verbundenen Umstellungsprozess für zahlreiche öffentlich-rechtliche Körperschaften eine erhebliche Erleichterung. Dennoch sollte die Umsetzung der Umsatzsteuerreform keinesfalls auf die „lange Bank“ geschoben werden, da sie mit einer umfassenden rechtlichen Prüfung der Leistungsbeziehungen verbunden ist und auch die technischen Herausforderungen nicht unterschätzt werden sollten.
Gerne unterstützen wir Sie im Rahmen der Umsetzung.