Verlängerung des Optionszeitraums für juristische Personen des öffentlichen Rechts
9. Juli 2020Partner des BBC Münsterland e. V. – Rollstuhlbasketball in der 1. Bundesliga
21. September 2020Wohnen Sie im Eigenheim und denken aktuell über eine Renovierung nach? Dann kommt Ihnen die zum 01.01.2020 in Kraft getretene Förderung von energetischen Baumaßnahmen bei Gebäuden, welche zu Beginn der Renovierung älter als 10 Jahre sind, zugute. Die Förderung ist zeitlich auf Renovierungsmaßnahmen, welche nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen werden, begrenzt.
Zu den geförderten energetischen Maßnahmen gehören:
- Wärmedämmung von Wänden,
- Wärmedämmung von Dachfenstern,
- Wärmedämmung von Geschossdecken,
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
- Erneuung der Heizungsanlage,
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Führen Sie energetische Maßnahmen durch, können 20 % der Aufwendungen (bis zu einem Gesamtbetrag der Aufwendungen von € 200.000,00), somit insgesamt € 40.000,00 innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme steuerlich derart geltend machen, dass sie die tarifliche Einkommenssteuer um diesen Betrag senkt.
Die Förderung kann auch für mehrere Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Jedoch beträgt die Steuerermäßigung pro Objekt maximal € 40.000,00. Im Jahr der Fertigstellung der Baumaßnahme sowie im darauffolgenden Jahr beträgt die Förderung je 7 %, maximal je € 14.000,00. Im 2. Folgejahr werden noch 6 % gefördert, maximal € 12.000,00.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist, dass ein anerkanntes Fachunternehmen unter Beachtung der energetischen Mindestanforderungen die Renovierung durchführt und hierüber eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellt.