
Der Vorbehaltsnießbrauch als vielfältiges Gestaltungsmittel
9. Januar 2023
Lohnabrechnung: Anpassung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung, Entlastung für Arbeitnehmer mit Kind(-ern)
7. Juni 2023Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Im Folgenden geben wir einen Überblick zu ausgewählten steuerlichen Änderungen und Neuerungen, die Sie nun im Jahr 2023 erwarten:
Zur Eindämmung der aus der Inflation resultierenden Folgen ist der Grundfreibetrag für 2023 auf € 10.908,00 und für 2024 auf € 11.604,00 angepasst worden.
Ferner wurde der in § 9a Satz 1 Nr. 1 lit. a EStG normierte Arbeitnehmer-Pauschbetrag von bisher € 1.200,00 auf € 1.230,00 angehoben.
Eine weitere Anhebung erfuhr der Pauschbetrag für das häusliche Arbeitszimmer auf € 1.260,00 sowie die sogenannte Homeoffice-Pauschale auf € 6,00 pro Tag, max. € 1.260,00 jährlich. Die Homeoffice-Pauschale wurde zudem entfristet.
Durch das Jahressteuergesetz wurde ebenfalls der Sparer-Pauschbetrag von € 801,00 auf € 1.000,00 erhöht. Bei Zusammenveranlagung auf nunmehr € 2.000,00. Der hierfür zu Grunde liegende Freistellungsauftag wird automatisch angepasst, sodass nur bei einer anderen Verteilung des Freistellungsvolumens der Mitwirkung der Steuerpflichtigen bedarfs.
Darüber hinaus wurde der Ausbildungsfreibetrag von € 924,00 auf € 1.200,00 sowie der steuerliche Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende aktualisiert und um € 252,00 auf € 4.260,00 erhöht.
Zudem wurde für die Abschreibung von Wohngebäuden der lineare AfA-Satz von 2% auf 3% erhöht. Die Anhebung greift für Wohngebäude mit Fertigstellung ab 01.01.2023.
Neu eingeführt wurde eine Steuerfreiheit für die nachfolgenden Photovoltaikanlagen ab dem VZ 2022:
- mit einer Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW auf Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof)
- mit einer Gesamtbruttoleistung von bis zu 15 kW auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten (pro Wohn- und Gewerbeeinheit)
Gedeckelt ist die Befreiung auf höchstens 100 kW pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.
Des Weiteren steuerfrei gestellt wurde der Betrag der Rente, welcher auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird. Gem. § 3 Nr. 14 lit. a EstG rückwirkend für das VZ 2021.
Bereits ab 2023 statt dem Jahr 2025 ist nunmehr der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben möglich. Auf diese Weise soll eine doppelte Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung vermieden werden.
Ferner wurde mit dem Jahressteuergesetz eine Erleichterung für Rechnungsabgrenzungsposten beschlossen: Aktive und passive RAP sollen bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, nur noch gebildet werden müssen, wenn die einzelnen Einnahmen bzw. Ausgaben die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (aktuell € 800,00) überschreiten. Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben.
Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung!