Steuertipps für das Jahr 2023
23. Januar 202315 Jahre BZG – wir sagen Danke!
28. Juni 2023Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), verabschiedet am 26.05.2023, wird zum 01.07.2023 der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %. Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.
Es gelten somit folgende Beitragssätze:
Beitrag für | Gesamtbeitrag | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Kinderlose | 4,00% | 2,30% | 1,70% |
Eltern mit einem Kind (Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen) | 3,40% | 1,70% | 1,70% |
Eltern mit 2 Kindern | 3,15% | 1,45% | 1,70% |
Eltern mit 3 Kindern | 2,90% | 1,20% | 1,70% |
Eltern mit 4 Kindern | 2,65% | 0,95% | 1,70% |
Eltern mit 5 und mehr Kindern | 2,40% | 0,70% | 1,70% |
Notwendige Vorbereitungen für Sie als Arbeitgeber zum 01.07.2023
Sie als Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen nachzuweisen (entsprechendes Dokument samt Nachweis der Elterneigenschaft, bspw. per Geburtsurkunde des Kindes), wenn diese Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind. Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns zu.