
Gebäude mit Denkmalschutz – Kaufpreis für AfA- Zwecke vollständig auf das Gebäude entfallend aufgrund der damit verbundenen Instandhaltungspflicht? Nicht nach Ansicht des FG Köln (Revision anhängig)
10. März 2025Ab dem 1. Januar 2025 sind Änderungen in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Kraft getreten, die die Meldepflichten für grenzüberschreitende Zahlungen und Transaktionen betreffen.
Im Folgenden möchten wie Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben.
1. Erhöhung der Meldefreigrenze
Eine der wesentlichsten Änderungen betrifft die Erhöhung der Meldefreigrenze. Zahlungen müssen von nun an dann gemeldet werden, wenn sie die Höhe von 50.000 Euro überschreiten – zuvor lag die Schwelle bei 12.500 Euro. Zudem sind Zinszahlungen für ausländliche Anleihen und Geldmarktpapiere nicht mehr meldepflichtig. Auch Kredite mit einer Laufzeit von maximal einem Jahr und Zahlungen für den Warenhandel sind von der Meldepflicht ausgenommen. Die Meldeschwelle für Forderungen und Verbindlichkeiten wurde von 5 Millionen Euro auf 6 Millionen Euro angehoben. Vermögenswerte, die von Inländern ins Ausland oder von Ausländern in Deutschland übertragen werden, müssen jetzt erst ab 6 Millionen Euro gemeldet werden, statt wie bisher ab 3 Millionen Euro. Des Weiteren sind Angaben zur Bilanzsumme, zum Jahresumsatz und zur Anzahl der Mitarbeiter für deutsche Konzerne verpflichtend.
2. Meldepflichten für Kryptowährungen
Eine weitere Änderung betrifft die Einbeziehung von Kryptowährungen in die Meldepflichten. Kryptowährungen, wie Bitcoin und Ethereum, müssen nun ebenfalls gemeldet werden. Dafür sind vier neuen Kennzahlen (804, 814, 824, 834) eingeführt worden, die die Krypto-Vermögenswerte präzise den entsprechenden Zahlungsbilanzpositionen zuzuordnen.
3. Angleichung der Meldepflichten und Anpassung der Meldeformulare
Ab 2025 gelten für die Meldung von Finanztransaktionen und Beständen neue einheitliche Stichtage. Für Transaktionsmeldungen ist der 7. Werktag des Monats als neuer Stichtag für Transaktionsmeldungen festgelegt. Für die Meldung von Beständen aus Forderungen und Verbindlichkeiten ist der 10. Werktag des Monats der neue Stichtag. Meldungen zu derivativen Finanzinstrumenten müssen nun innerhalb von 50 Werktagen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres abgegeben werden. Die Meldepflicht für Direktinvestitionen ist unberührt von den neunen Änderungen der AWV und muss weiterhin spätestens 6 Monate nach dem Stichtag erfolgen. Bei Meldungen zu ausländischen Direktinvestitionen sind Unternehmen nun verpflichtet, Angaben zu ihrer Bilanzsumme, ihrem Jahresumsatz und ihrer Mitarbeiterzahl zu machen.
Neben diesen Änderungen gibt es auch Anpassungen in den Meldeformularen. Die Papiervordrucke, die bisher für die Meldung verwendet wurden, werden durch Erhebungsmerkmale in Erhebungsschaubildern im Gesetzestext ersetzt. Diese neuen Erhebungsschaubilder werden ab Mitte 2025 im AMS-System verfügbar sein, und ab Sommer 2026 sollen neue XML-Schemata eingeführt werden.
Die Erhöhung der Meldefreigrenzen und die Angleichung der Fristen sind zu begrüßen. Durch die Erhöhung der Meldefreigrenzen müssen kleine und mittlere Unternehmen sowie Privatpersonen weniger häufig Meldungen abgeben, was den administrativen Aufwand reduziert. Die neuen Meldeformulare bringen zwar eine gewisse Vereinfachung mit, jedoch müssen die Unternehmen ihre internen Prozesse ggf. neu strukturieren und anpassen.