6% Steuerzinsen sind verfassungswidrig
27. September 2021§ 9 Nr. 1 S. 2, S. 3 GewStG Neuerungen bei erweiterter GewSt Kürzung
6. Oktober 2021Im Frühjahr 2020 haben zahlreiche Kleinstunternehmer und Soloselbständige, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, im Rahmen der NRW-Soforthilfe 2020 eine pauschale Förderleistung erhalten. Bis zum 31.10.2021 ist nun der tatsächliche Liquiditätsengpass zu berechnen und die konkrete Förderhöhe der Bewilligungsstelle elektronisch mitzuteilen.
Das NRW-Wirtschaftsministerium hat die Empfänger der NRW-Soforthilfe bereits im Dezember 2020 und im Juni diesen Jahres per E-Mail (noreply@soforthilfe-corona.nrw.de) zur Rückmeldung aufgefordert und das Rückmeldeverfahren umfassend beschrieben. Mithilfe der bereitgestellten Berechnungshilfe sollen die Begünstigten entlang der betrieblichen Buchführung die endgültige Förderhöhe ermitteln und diese über das personalisierte Rückmelde-Formular elektronisch mitteilen. Vorgesehen ist, dass über die endgültige Förderhöhe und eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung ein Schlussbescheid ergeht. Letztere ist unaufgefordert bis zum 31.10.2022 zugunsten des im Rückmeldeformular angezeigten Kontos vorzunehmen. Der Betrag kann bis dahin ohne weitere Abstimmung insgesamt oder in mehreren Teilen überwiesen werden.
Zu beachten ist, dass das Land NRW das Abrechnungsverfahren nachträglich verbessert hat, weshalb Soforthilfeempfänger, die ihre Rückmeldung bereits vor Dezember 2020 abgegeben haben und erneut zur Rückmeldung des Liquiditätsengpass aufgefordert wurden, dieser Aufforderung nachkommen sollten, um von dem angepassten Bedingungen zu profitieren.
Soforthilfeempfänger sind nun angehalten, die Rückmeldung zeitnah umzusetzen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei!