
FG Hessen zur Anwendung des § 8b IV S. 6 KStG auf unterjährige mehraktige Erwerbsvorgänge (Az. 6 K 1163/17)
13. August 2021
Soforthilfe-NRW: Frist für Rückmeldung und Rückzahlung im Blick behalten
29. September 2021Am Mittwoch, 18. August 2021, hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen, dass die gesetzlich festgelegte Verzinsung von 6% auf Steuernachzahlungen und Steuererstattungen ab dem Jahr 2014 zu hoch und damit verfassungswidrig sind.
Worauf galten die Steuerzinsen?
§ 233a der Abgabenordnung regelt die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen. Die Steuerzinsen fallen auf Nachzahlungen oder Erstattungen der Einkommens-, Gewerbe-, Körperschafts-, Umsatz- und Vermögenssteuer an. Wenn diese 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, noch nicht gezahlt wurden, wurden sie bisher mit 0.5% monatlich (6% jährlich) verzinst. Diese 6% sollten ursprünglich die Gewinne ausgleichen die möglich gewesen wären, wenn man das Geld angelegt hätte. Die Zinsen sollten daher kein Strafmittel sein, sondern bloß die Opportunitätskosten am Kapitalmarkt ausgleichen.
Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe
Da mit der Finanzkrise 2008 weltweit eine Niedrigzinsphase begann und seitdem anhält, urteilte das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 08. Juli 2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17), dass die Höhe der Steuerzinsen seit 2014 als realitätsfern und daher auch als verfassungswidrig einzustufen ist. Für die Jahre bis einschließlich 2018 ist jedoch eine Fortgeltung der Regelung angeordnet worden. Eine Erstattung zu viel gezahlter Zinsen ist daher erst ab 2019 vorzunehmen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass dies auch für an Steuerpflichtige auf Steuererstattungen zu viel gezahlten Zinsen ab 2019 gelten kann. Ob eine Rückzahlung an den Fiskus vorzunehmen wäre, hängt von der Ausgestaltung der Neuregelung ab. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesgesetzgeber aufgegeben, bis Ende Juli 2022 eine Neuregelung für die Steuerverzinsung zu treffen.
Die Gefahr von Rückzahlungen durch Steuerpflichtige an den Fiskus für den Veranlagungszeitraum 2019 ist derzeit wohl gering, da dies für 2019 unseres Erachtens noch nicht vorgenommen wurde. Denn im Rahmen der Sonderregelungen aufgrund der Corona- Pandemie hat der Gesetzgeber mit Art. 97 § 36 (2) EGAO geregelt, dass der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 erst am 1. Oktober 2021 beginnt. Da der Beschluss des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts Mitte August 2021 veröffentlicht wurde, gehen wir davon aus, dass der Fiskus reagiert und keine Verzinsung in der (derzeitigen) gesetzlichen Höhe von 6 % vornehmen wird.
Für Verzinsungen von Steuererstattungen, die Veranlagungszeiträume vor 2019 und den Zinszeitraum seit 2019 betreffen, ist die etwaige Rückzahlungspflicht zu beachten.
Beachten Sie daneben bitte, dass Die Entscheidung des 1. Senats die Festsetzung von Stundungs-, Aussetzung- und Hinterziehungszinsen nicht betrifft.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie noch Fragen haben oder weitere Informationen wünschen!