Handlungsbedarf für Arbeitgeber nach dem geänderten NachweisG und Teilzeit- und Befristungsgesetz
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9. August 2022Aufgrund des vom Bundestag am 19.05.2022 beschlossenen 9-Euro-Tickets, welches für die Monate von Juni bis August gilt, kann es bei der Lohnabrechnung zu Komplikationen kommen. Haben der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einen vertraglich festgesetzten monatlichen Zuschuss für Tickets für den öffentlichen Nahverkehr von mehr als 9 Euro vereinbart, welcher in den Monaten Juni, Juli und August gleichbleibend fortgezahlt wird, müsste der Überschuss grundsätzlich lohnsteuerrechtlich veranschlagt werden, da die Zuschüsse des Arbeitgebers die monatlich getätigten Aufwendungen des Arbeitnehmers, im Regelfall übersteigen werden. § 3 Nr. 15 EStG würde demnach keine Anwendung auf den übersteigenden Betrag finden (Monatsbetrachtung).
Um einem solchen Szenario vorzubeugen, hat das Bundesfinanzministerium mit einem Schreiben vom 30.05.2022 bekanntgegeben, dass die Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG, trotz eines Zuwendungsüberschuss in diesen drei Monaten, aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet wird. Stattdessen wird ausnahmsweise auf eine Jahresbetrachtung abgestellt. Zahlt der Arbeitgeber bezogen auf das ganze Kalenderjahr 2022 höhere Zuschüsse, als der Arbeitnehmer in dem Jahr Aufwendungen hatte, so ist der Differenzbetrag nur in diesen Fällen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln (Jahresbetrachtung).
Der Arbeitgeber muss alle nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr bescheinigen, § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Alt. 1 EStG.
Sollten Sie bei der lohnsteuerlichen Behandlung des 9-Euro-Tickets Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!