Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht
15. März 2021Entwurf der Option zur Körperschaftssteuer für Personengesellschaften – ein Überblick
7. Mai 2021Kurzarbeit Null verkürzt Urlaubsanspruch
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat bestätigt, was bisher bereits vielfach angenommen wurde. Ist ein Arbeitnehmer vollständig in Kurzarbeit (Kurzarbeit Null), so verkürze sich für jeden vollständigen Monat der Kurzarbeit der Jahresurlaub des Arbeitnehmers um ein Zwölftel. Einer gesonderten diesbezüglichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedürfe es insoweit nicht.
Aufgrund der Kurzarbeit Null würden in Monaten, in denen im gesamten Monat Kurzarbeit Null bestehe, keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Erholungsurlaub diene der Erholung. Dies setze eine Pflicht zur Tätigkeit voraus, welche während der Kurzarbeit aufgehoben sei. Der Jahresurlaub stehe dem Arbeitnehmer deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu.
Das LAG stellt dar, dass dies auch dem Europäischen Recht entspreche, da auch danach bei Kurzarbeit Null kein Urlaub gewährt werden müsse (Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG).
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Somit steht eine finale Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts noch aus. Vielfach wird jedoch angenommen, dass sich das BAG der Entscheidung des LAG anschließen wird.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20
https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/12_03_2021_/index.php