
KUG: Kurzarbeit Null verkürzt Urlaubsanspruch/kein Urlaubsanspruch für volle Monate mit Kurzarbeit Null
8. April 2021
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21. Juni 2021- Inhalt des Gesetzesentwurfes
Nach derzeitiger Rechtslage ist die Rechtsform der Kapitalgesellschaft für profitable, thesaurierende Unternehmen steuerlich oftmals vorteilhaft, da für sie eine geringere Steuerbelastung nach dem Regime des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) als nach dem des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht. Oftmals sprechen jedoch außersteuerliche Gründe wie Publizitätspflichten, Mitbestimmung (bei größeren Mittelständlern) oder andere steuerliche Gründe (bspw. drohende Wegzugsbesteuerung nach dem AStG oder grunderwerbsteuerliche Gründe) für die Rechtsform einer Personengesellschaft.
Konsequenz kann eine erhöhte Steuerbelastung, insbesondere für im Unternehmen belassene Gewinne sein. Die unkonkrete Ankündigung einer Optionsmöglichkeit für Personengesellschaft zur Körperschaftssteuer im Rahmen der Corona Unterstützungsmaßnahmen vom Juni 2020 wird nun durch den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) konkretisiert.
- Möglichkeit
Geplant ist, Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit einzuräumen, zur Besteuerung nach dem Körperschaftssteuerregime zu optieren. Die Option soll dazu führen, dass die optierende Personengesellschaft ertragssteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird.
- Wirkungsweise
Zivilrechtlich ändert sich weder die Behandlung der Gesellschaft, noch die der Anteile der Gesellschafter. Steuerlich wird die Gesellschaft jedoch wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Durchgeführt wird dies durch einen sogenannten „fiktiven Formwechsel“, der in Anwendung des UmwStG erfolgt. Dafür muss vor Beginn des Wirtschaftsjahres, für das erstmals die Körperschaftsbesteuerung gelten soll, ein Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Berechtigt dazu sind die oHG, KG, GmbH & Co. KG sowie die PartG, nicht aber die GbR. Für die Option ist ein Gesellschafterbeschluss (mit meist hohen Mehrheitserfordernissen) Voraussetzung.
In Kraft tritt die Besteuerung nach dem KStG mit dem Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres in der Personengesellschaftsbesteuerung. An die ausgeübte Option ist die Gesellschaft für ein Wirtschaftsjahr gebunden, danach besteht eine Rückoption für folgende Wirtschaftsjahre. Insoweit zu beachten sind jedoch die Sperrfristen des UmwStG, die für den fiktiven Formwechsel gelten sollen. Somit kann ein Rück „Formwechsel“ die siebenjährige Sperrfrist des § 22 UmwStG verletzen und damit zu einer Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven führen. Dies kann zu einer faktischen Bindung für sieben Jahre führen. Für die Gesellschaft bedeutet die Besteuerung nach dem Körperschaftssteuerregime, dass auf ihr Einkommen Körperschafts- und Gewerbesteuer anfällt. Die bspw. grunderwerbsteuerliche Behandlung bleibt jedoch unverändert.
Auf Ebene der Gesellschafter würde die Option dazu führen, dass im Gesellschaftsverhältnis begründete Einnahmen der Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen und Gewinne erst als ausgeschüttet gelten, wenn diese auch tatsächlich entnommen wurden. Diese Gewinne unterliegen bei Zufluss dem Kapitalertragsteuerabzug bzw. können dem Teileinkünfteverfahren unterfallen. Daraus folgt, dass die Thesaurierung von Gewinnen im Unternehmen steuerlich begünstigt werden kann.
Da kein Sonderbetriebsvermögen mehr besteht, würden Einkünfte aus Gesellschafterdarlehen als Kapitaleinkünfte zu versteuern sein. Daneben würden die „Gehälter“ der Geschäftsführergesellschafter als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gelten, die Gesellschaft wäre lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber der Geschäftsführer.
- Risiken und notwendige Planung
Die Ausübung einer solchen Option kann für mittelständische Unternehmen ertragssteuerliche Vorteile mit sich bringen. Vor Umsetzung einer solchen Option gilt es etwaige Risiken im Blick zu behalten:
Zunächst sollte beachtet werden, dass der Gesellschaft von einzelnen Gesellschaftern zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgüter Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft darstellen können, die zur Umsetzung einer steuerneutralen Gestaltung auf die optierende Gesellschaft übergehen müssten.
Des Weiteren besteht das Risiko des Untergangs von Verlustvorträgen. Auch sind andere steuerliche Folgen im Blick zu behalten. Die Anteile an der Options-Personengesellschaft gelten als solche an einer Kapitalgesellschaft gem. § 17 EStG. Dies kann bei Wegzug ins Ausland zu einer Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG führen.
- Ausblick
Die Regierungskoalition versucht die Option zur KSt für Personengesellschaften noch in dieser Legislaturperiode umzusetzen. Ob das Gesetzgebungsverfahren tatsächlich noch durch den derzeitigen 19. Bundestag verabschiedet wird, bleibt abzuwarten. Die Option wäre eine Möglichkeit für Unternehmen nach Durchführung eines Steuerbelastungsvergleichs die für sie optimale steuerliche Behandlung zu wählen.