Digitale Kanzlei 2021
16. Februar 2021KUG: Kurzarbeit Null verkürzt Urlaubsanspruch/kein Urlaubsanspruch für volle Monate mit Kurzarbeit Null
8. April 2021Durch das Jahressteuergesetzes 2020 wurden Änderungen und Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht eingeführt, von welchen wir die Wichtigsten nachfolgend darstellen möchten:
- Neben weiteren Zwecken wie der Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden, der Förderung der Ortsverschönerung, der Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen sowie der Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten wurde auch der Klimaschutz als gemeinnütziger Zweck anerkannt.
- Weiterhin wurden Organisationen mit Jahreseinnahmen von bis zu € 45.000 von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung befreit. Konkret heißt das, dass die durch die Körperschaft, bspw. einen e.V., eingenommenen Mittel nicht mehr innerhalb von zwei Kalender- bzw. Wirtschaftsjahren nach deren Einnahme für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden müssen, solange die Einnahmen unterhalb der € 45.000-Grenze bleiben. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Mittel aus dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb oder einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen. Angehoben wurde zudem die Steuerfreigrenze für Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb auf Ebene des Vereins. Diese beträgt nunmehr € 45.000 (vormals € 35.000) jährlich.
- Auch wurden der Übungsleiterfreibetrag auf jährlich € 3.000 (vormals € 2.400) und die Ehrenamtsfreibetrag (-pauschale) auf jährlich € 840 (vormals € 720) angehoben. Insoweit ist zu beachten, dass die zivilrechtliche Haftungsprivilegierung aus § 31a Abs. 1, § 31b Abs. 1 BGB (noch) keine Anpassung erfahren hat, sodass für diese weiterhin die € 720 Grenze gilt.
- Weniger Arbeit wird künftig die Ausstellung von Spendenbescheinigungen mit sich bringen. Rückwirkend ab 2020 ist für Spenden bis zu einer Höhe von € 300 nicht länger eine Spendenbescheinigung auszustellen (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 b) EStDV). Insoweit genügt dem Finanzamt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Spenders.
- Gestärkt wurde zudem die Möglichkeit, gemeinnützige Zwecke durch arbeitsteiliges Zusammenwirken mit anderen Organisationen zu verfolgen (§ 57 Abs. 3 S. 1 AO). Dies schränkt den bisher geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz (erfreulicherweise) ein. Denn nach diesem musste der e.V. die Zwecke selbst und nicht nur mittelbar durch oder mit anderen Körperschaften verwirklichen. Maßgeblich ist nunmehr bei Zusammenwirken mehrerer Organisationen, dass nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unmittelbar ein gemeinnütziger Satzungszweck verfolgt wird.
- Zuletzt ist auch die Möglichkeit der Weitergabe von Mitteln an andere gemeinnützige Organisationen erleichtert worden. Insbesondere bedarf es zwischen gebender und nehmender Organisation keiner sog. Zwecksynchronität mehr, sodass die Empfänger die erhaltenen Mittel nicht mehr nur für die Zwecke der Geberorganisation verwenden darf. Sollte eine solche Mittelweitergabe beabsichtigt sein, muss sichergestellt werden, dass diese mit der Satzung vereinbar ist.
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