Entwurf der Option zur Körperschaftssteuer für Personengesellschaften – ein Überblick
7. Mai 2021Das HafenNetz
26. Juli 2021Mit seinem Schreiben vom 02. Juni 2021 (Az. IV C 6 – 2240/19/10006 :006) hat das Bundesministerium für Finanzen eine Vereinfachungsregelung für kleinere Photovoltaikanlagen ins Leben gerufen. Worum es dabei geht und ob Sie davon profitieren können, soll im Folgenden geklärt werden.
Worum geht es?
Wer eine Photovoltaikanlage oder ein vergleichbares Blockheizkraftwerk (BHKW) betreibt und gelegentlich auch in das öffentliche Netz einspeist, erzielt nach der aktuellen Gesetzeslage Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das bedeutet, dass etwaige Einspeisungsentgelte der Einkommensteuer unterliegen.
Was soll sich ändern?
Voraussetzung dafür, dass Einkünfte aus Gewerbetrieb erzielt werden, ist die sogenannte Gewinnerzielungsabsicht, also die Absicht, auf Dauer mehr Einnahmen als Ausgaben zu erzielen. Das Gegenstück zur Gewinnerzielung ist die steuerlich nicht relevante Liebhaberei. Die Abgrenzung ist im Einzelfall oft schwierig, da viele Einflussfaktoren in die Beurteilung einfließen.
Aus diesem Grund hat das Finanzministerium eine Vereinfachungsregelung getroffen: Auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen wird bei kleinen Photovoltaikanlagen und BHKW Liebhaberei angenommen. Dafür ist ein Antrag an das Finanzamt erforderlich, der die Leistung der Anlage, die erstmalige Inbetriebnahme und den Betriebsort beinhaltet.
Folge der Behandlung als Liebhaberei ist vor allem, dass Einspeisungsentgelte nicht mehr von der Einkommensteuer erfasst werden. Des Weiteren müssen weder Gewinn und Verlust noch stille Reserven erfasst werden. Wurden in den vergangenen Jahren jedoch Verluste steuerlich geltend gemacht, kann es zu Nachzahlungen kommen.
Welche Anlagen können begünstigt werden?
Konkret geht es um Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 10 kW bzw. BHKW bis zu 2,5 kW, die auf dem privaten Wohnhaus, einem unentgeltlich überlassenen Hausgrundstück oder den dazugehörigen Anlagen (beispielsweise Garagen) installiert sind. Die Anlagen dürfen nicht vor 2004 in Betrieb genommen worden sein.
Die neue Begünstigungsmöglichkeit kann für viele private Haushalte interessant sein.
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