Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern haben daher dahingehend Stellung genommen, dass die Finanzämter dies durch Billigkeitsmaßnahmen angemessen berücksichtigen werden.
Möglichkeiten der Finanzämter (i.R.d. allgemeinen Vorgaben):
Nach den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern gilt dabei:
Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten (insbes. Zahlungspflichten) bisher pünktlich nachgekommen ist und in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen wurden. Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise werden hierbei allerdings nicht nachteilig berücksichtigt.
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