Vom (Un-) Nutzen eines Compliance Systems
4. Oktober 2022Frist für Grundsteuererklärung bis Ende Januar 2023 verlängert
18. Oktober 2022Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern haben daher dahingehend Stellung genommen, dass die Finanzämter dies durch Billigkeitsmaßnahmen angemessen berücksichtigen werden.
Möglichkeiten der Finanzämter (i.R.d. allgemeinen Vorgaben):
- Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer (auch rückwirkend für 2022)
- Stundungen (auch Verzicht auf Stundungszinsen für max. 3 Monate)
- Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
- Andere Billigkeitsmaßnahmen
Nach den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern gilt dabei:
- Einzelfallentscheidungen unter Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen nach pflichtgemäßem Ermessen
- verantwortungsvolles Ausschöpfen des Ermessensspielraums seitens der Behörden
- keine strengen Anforderungen bei Nachprüfung der Voraussetzungen (bei Antragseingang bis zum 31.03.22)
- Zeitnahe Entscheidungen
- Verlängerte Steuererklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024
Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten (insbes. Zahlungspflichten) bisher pünktlich nachgekommen ist und in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen wurden. Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise werden hierbei allerdings nicht nachteilig berücksichtigt.
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Haben Sie Fragen zu dem möglichen Handlungsspielraum der Finanzämter? Sprechen Sie uns gerne an.