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28. Juni 2023Modernisierung des Personengesellschaftsrechts und das Grunderwerbsteuerrecht – ggf. Handlungsbedarf bis 31.12.2023
14. November 2023Einleitung
Das Finanzamt nimmt alle sieben Jahre eine Hauptfeststellung vor, um den Grundsteuerwert zu aktualisieren. Jüngst mussten Grundstückseigentümer bis zum 31.01.2023 ihre Grundsteuererklärungen für eine Neubewertung einreichen. Bedeutsame Änderungen am Grundstück zwischen den Hauptfeststellungen erfordern jedoch erneute Erklärungen.
Warum? Um Anpassungen zeitnah vorzunehmen und somit die Grundsteuer korrekt zu berechnen.
Fortschreibungen
Fortschreibungen treten ein, wenn bereits bewertete Grundstücke Veränderungen erfahren. Man unterscheidet dabei in:
- Wertfortschreibung: Trifft zu, wenn der aktuelle Grundstückswert um mehr als 15.000 Euro von dem letzten Hauptfeststellungswert abweicht (§ 222 Abs. 1 BewG).
- Beispiele: Anbauten, Umbauten in Wohnräume, starke Beschädigungen oder andere Bodenrichtwerte.
- Artfortschreibung: Bei Änderungen der Grundstücksart wird der Grundsteuerwert entsprechend angepasst (§ 222 Abs. 2 BewG).
- Beispiele: Umwandlungen gewerblicher in Wohnflächen, Anbauten, die ein gemischtes Nutzungsverhältnis schaffen, oder das Fehlen nutzbarer Gebäude.
- Zurechnungsfortschreibung: Eigentumsverhältnisänderungen ziehen eine Anpassung des Grundsteuerwerts nach sich (§ 222 Abs. 2 BewG). In der Regel wird dies automatisch durch Informationen des Grundbuchamtes ausgelöst.
- Beispiele: Verkäufe, Erbschaften, Änderungen im Miteigentum.
Nachfeststellung
Zwischen den Hauptfeststellungen können Veränderungen auftreten. Die Nachfeststellung gewährleistet die Berücksichtigung neuer „wirtschaftlicher Einheiten“ (Grundstücke) und deren zeitnahe Bescheidung (§ 223 BewG). Der relevante Stichtag folgt der Entstehung der Einheit, bekannt als Nachfeststellungszeitpunkt (§ 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BewG).
- Beispiele: Unterteilungen von Mehrfamilienhäusern, Verkauf von Teilflächen, Umwandlungen von Land- und Forstvermögen.
Anzeigepflicht gem. § 228 BewG
Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, ist auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.
Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.
Konkret bedeutet dieses für Sie als Eigentümer, dass, auch wenn die Hauptfeststellung zum 01.01.2022 gerade erst erfolgt ist aber bereits im Jahr 2023 Veränderungen eingetreten sind / vorgenommen wurden, eine Anzeige bis zum 31.01.2024 erfolgen muss.
Fazit
Zwar erfolgt alle sieben Jahre eine Hauptfeststellung, jedoch können zwischenzeitliche Veränderungen die Grundsteuerwerte beeinflussen. Als Grundstückseigentümer sind Sie verpflichtet, über Fortschreibungen und Nachfeststellungen informiert zu sein und ggf. Erklärungen abzugeben.
Bei Fragen unterstützen wir Sie gerne.
Ihr BZG-Team