Aktuelles aus dem Mietrecht
9. August 2024Auch aufgrund des Klimawandels erfolgt eine politische Neuausrichtung der deutschen Energieversorgung. Eines der Gesetze, die diese Entscheidungen umsetzen soll, ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG). Wie der Name bereits andeutet, legt dieses Gesetz Energieeffizienzziele fest. Adressat sind grundsätzlich Behörden, Unternehmen und Rechenzentren ab einem bestimmten Endenergiegesamtverbrauch. Über einige wesentliche Aspekte möchten wir nachfolgend überblicksartig informieren.
Welche wesentlichen Anforderungen sieht das EnEfG vor?
- Implementierung eines Energiemanagementsystem oder eines Umweltmanagementsystem (§§ 8, 9 EnEfG);
- Vermeidung und Verwendung von Abwärme sowie Meldung der Abwärmepotentiale (§§ 16, 17 EnEfG): Entstehende Abwärme ist zu vermeiden bzw. (weiter) zu verwenden (Efficency First Grundsatz). Weiterhin ist grundsätzlich die Meldung der Abwärmepotentiale zu einer neuen, öffentlichen Plattform bei der Bundesstelle für Energieeffizienz erforderlich. Insoweit sieht das Gesetz jedoch Ausnahmen vor, die eine Meldung entbehrlich machen.
Wer ist von diesen wesentlichen Anforderungen betroffen?
- Implementierung von Energiemanagementsystem / Umweltmanagementsystem: ab 7,5 Gigawattstunden (GWh) durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch (bezogen auf sämtliche Energieverbrauchsquellen) in den letzten drei Jahren
- Vermeidung und Verwendung von Abwärme sowie Meldung der Abwärmepotentiale: ab 2,5 GWh durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch in den letzten drei Jahren
- Auch wenn die Zahlen sich zunächst einmal hoch anhören, können gerade in Industrieunternehmen (aber auch größeren Büros) die Schwellenwerte aus dem EnEfG schnell überschritten sein. Beispiel: Bei einem Bäckerbetrieb mit 20 Mitarbeitern kann die Schwellenwert von 2,5 GWh überschritten sein.
Bis wann muss ich die wesentlichen Anforderungen umsetzen?
- Implementierung von Energiemanagementsystem / Umweltmanagementsystem: Hier ist zu differenzieren, wann die vorgenannten Schwellenwerte überschritten wurden. Wenn die Schwellenwerte bereits am 17.11.2023 überschritten wurden, so ist eine Umsetzung bis zum 18.07.2025 erforderlich. Sofern die vorgenannten Schwellenwerte bislang nicht überschritten wurden, so gilt ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Überschreitung dieser Schwellenwerte eine Übergangsfrist von 20 Monaten (§ 8 EnEfG).
- Vermeidung und Verwendung von Abwärme sowie Meldung der Abwärmepotentiale: Hier hat der Gesetzgeber die Frist für die erstmalige Meldung bis zum 01.01.2025 verlängert. Danach muss die Meldung immer bis zum 31.03. eines Jahres erfolgen.
Was passiert, wenn die wesentlichen Anforderungen nicht umgesetzt werden?
- Die Umsetzung ist bußgeldbewehrt (Ordnungswidrigkeit). Je nach Verstoß sieht das EnEfG Geldbußen bis zu € 100.000,00 vor (§ 19 EnEfG).
Die skizzierten Punkte sollen Ihnen einen ersten Überblick über einen Teil der neuen rechtlichen Anforderungen aus dem EnEfG geben. Wir empfehlen dringend, rechtzeitig eine Strategie zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu erarbeiten, um die kurzenFristen einhalten zu können.
Sofern Ihrerseits Rückfragen bestehen, stehen wir hierfür gerne zur Verfügung!
Foto von Matthew Henry auf Unsplash