Außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe – Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro
4. November 2020BZG ist Digitale DATEV-Kanzlei 2020
16. Dezember 2020Bei Krankenversicherungsbeiträgen handelt es sich aus Sicht der Einkommensteuer um Sonderausgaben, welche Ihr Einkommen mindern und sich auf diesem Wege steuerlich vorteilhaft auswirken. Dabei eröffnet der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 5 EStG den Beitragszahlern die Möglichkeit, ihre Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung bereits für die Folgejahre zu zahlen und diese Zahlung steuerlich schon in dem Jahr, in welchem die Vorauszahlung getätigt worden ist, geltend zu machen. Die Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung besteht, soweit die im Voraus geleisteten Beiträge nicht das dreifache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge übersteigen.
Worin liegt der Vorteil?
Die Vorauszahlung bietet zwei entscheidende Vorteile:
Profitieren Sie von den Vorteilen des progressiven Steuertarifs
Sollten Sie in diesem Jahr deutlich höhere Einkünfte erzielt haben, als Sie dies üblicherweise tun, können Sie mithilfe der Vorauszahlung Ihr Einkommen mindern. Die Sonderausgaben führen im Jahr der Geltendmachung zu einem niedrigeren Durchschnittssteuersatz. Wegen des progressiven Steuertarifs sparen Sie im Jahr mit den überdurchschnittlich hohen Einkünften (dem Jahr der Beitragsvorauszahlung) regelmäßig mehr Steuern, als es Ihnen bei einer jährlichen Geltendmachung möglich wäre.
Bis zu € 8.400,00 mehr steuerlich nutzbarer Sonderausgabenabzug
Darüber hinaus kann dieses Modell genutzt werden, die Gesamtsumme des steuerlich berücksichtigungsfähigen Sonderausgabenabzugs zu erhöhen. Die Höhe der je Kalenderjahr berücksichtigungsfähigen Sonderausgaben ist begrenzt (€ 1.900,00 bei Beihilfeberechtigten und Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten (€ 2.800,00 bei Selbstständigen [Steuerzahler, die ihre Krankenversicherung allein bezahlen]). Obschon diese Grenze nicht für Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung gilt (vgl. § 10 Abs. 4 S. 4 EStG), werden die hierfür entrichteten Beiträge dennoch in den Maximalbetrag der steuerlich berücksichtigungsfähigen Sonderausgaben einbezogen. Sonstige Sonderausgaben finden daher keine Berücksichtigung, soweit der berücksichtigungsfähige Freibetrag bereits durch Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft wurde. Hier setzt das Modell an: Indem Sie in diesem Jahr Ihre Versicherungsbeiträge im Vorhinein für die kommenden Jahre bezahlen, stellen Sie sicher, in den Folgejahren die Freibeträge des berücksichtigungsfähigen Sonderaufwands (z.B. für die Arbeitslosen-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung) voll ausschöpfen zu können.
Wer kann profitieren?
Das Modell eignet sich für jeden Steuerzahler, der seine Beiträge selbst abführen muss. Das sind typischerweise privat Versicherte sowie Selbstständige, nicht jedoch gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer.
Was gibt es sonst noch zu beachten?
Damit das Modell Anwendung findet, muss die Vorauszahlung bis zum 21.12.2020 erbracht worden sein.
Gerne beraten wir Sie individuell, inwieweit Sie von diesem Modell profitieren können.
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