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5. Januar 2021Bundesfinanzhof prüft Doppelbesteuerung von Einkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
22. Januar 2021Wie aktuell der Presse zu entnehmen ist, wurde das FAQ zur Beantragung der Überbrückungshilfe II durch das Ministerium nachträglich geändert sowie mit einem ausführlichen Fragenkatalog zum Beihilferecht ergänzt. Dem folgenden Link können Sie die aktuellen Ausführungen zum Beihilferecht entnehmen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Beihilferecht/faq-liste-beihilferecht.html.
Bei der Prüfung der Antragsvoraussetzungen und der Beantragung der Überbrückungshilfe II durch die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte wurden die zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden FAQ des Bundesministeriums der Finanzen berücksichtigt. Als eine weitere Voraussetzung zur Gewährung der Überbrückungshilfe II wurde (nachträglich, Punkt 4.16 im FAQ: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-II/ueberbrueckungshilfe-ll.html) die Prüfung von Verlusten im beihilfefähigen Zeitraum aufgenommen. Sollte die Voraussetzung nicht erfüllt sein, ist entsprechend des FAQ die Überbrückungshilfe II anteilig oder ganz zurückzuzahlen. Da die Details zur Berechnung etc. nach dem jetzigen Kenntnisstand unklar sind und aufgrund von unseren bisherigen Erfahrungen zu erwarten ist, dass die FAQ im Laufe der Zeit (vgl. bspw. Rückmeldeverfahren zur NRW-Soforthilfe) noch geändert werden, können die Auswirkungen für die gestellten Anträge nicht abschließend beurteilt werden.
Vor dem Hintergrund empfehlen wir die finalen Ausführungen im FAQ abzuwarten und (falls notwendig) die Korrektur mit der Schlussabrechnung vorzunehmen.
Hinweis: Wir gehen derzeit davon aus, dass sich dieser Passus auf Mittel entsprechend der Kleinbeihilfenregelung und der De-Minimis-Verordnung (= bis zu € 1 Mio. inklusive weiterer Subventionen, wie Schnellkredit) für die normale November- und Dezemberhilfe nicht auswirkt. Für die sogenannte November- und Dezemberhilfe Plus (Förderung zwischen € 1 Mio. und € 3 Mio,), die zum jetzigen Stand noch nicht beantragt werden können, sollen die o.g. beihilferechtlichen Regelungen gelten. Da hierzu derzeit keine eindeutigen Aussagen bestehen, können wir dies jedoch noch nicht definitiv bestätigen, zumal weitere Präzisierungen in den FAQs in den nächsten Wochen sicherlich erfolgen werden.
Wir werden Sie hier über Neuerungen auf dem Laufenden halten.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr BZG Team