
BZG begleitet erfolgreich Verkauf der AGTOS Gruppe
3. Januar 2025
Ist die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge als Arbeitslohn zu qualifizieren?, BFH Urt. v. 20.11.2024, VI R 21/22
28. Februar 2025Gesellschafter-Geschäftsführer, insbesondere von GmbH, unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn sie nicht als abhängig Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzusehen sind.
Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung (zuletzt: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.06.2021, Az B 12 R 8/19 R und Bundessozialgericht, Urteil vom 01.02.2022, Az B 12 R 19/19 R) ist dies der Fall, wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht zukommt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können.
Eine solche Rechtsmacht wird angenommen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer zu mindestens 50 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist, aber auch dann, wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer geringeren Beteiligung eine Sperrminorität zukommt. Eine Sperrminorität liegt vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer durch seine Beteiligung sämtliche Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern kann.
In diesen Fällen unterliegt die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht der Sozialversicherungspflicht.
Eine deutlich strengere Auslegung der Frage, wann eine sozialversicherungsrechtliche Abhängigkeit vorliegt, wurde jüngst fachgerichtlich durch das Sozialgericht Neubrandenburg mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2024, Az S 7 BA 7/23 vertreten. Die Richter hatten in dem zugrundliegenden Fall entschieden, dass eine Beteiligung zu 50% verbunden mit einem Stimmrecht in ebendieser Höhe nicht ausreiche, um sozialversicherungsrechtlich als selbständig angesehen zu werden. Die Selbstständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne erfordere vielmehr eine umfassende Gestaltungsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers. Eine solche sei aber nicht gegebenen, wenn lediglich Beschlüsse der Gesellschafterversammlung blockiert werden können, denn Selbstständigkeit verlange die Möglichkeit, aktiv die Geschicke der Gesellschaft lenken zu können.
Wenn der Gesellschaftsvertrag in solchen Situationen also kein besonderes Recht des Gesellschafter-Geschäftsführers vorsieht, Pattsituationen in der Gesellschafterversammlung für sich zu entscheiden, wäre er nach diesem Rechtsverständnis nicht selbstständig im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Damit droht in diesen Fällen eine Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern.
Es ist derzeit nicht absehbar, ob diese Entscheidung Bestand haben wird oder gar mit einer entsprechenden Anpassung (Weiterentwicklung) der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu rechnen ist. Etwaig bleibt sie auch eine Ausreißer-Entscheidung, die über den entschiedenen Einzelfall hinaus keine Wirkung entfaltet.
Angesichts der finanziellen Auswirkungen einer nachträglich festgestellten Sozialversicherungspflicht ist das proaktive Ergreifen von Vorsichtsmaßnahmen zu prüfen. Dies kann (für die Zukunft) insbesondere in der Anpassung des Gesellschaftsvertrages gesehen werden, etwaig auch zur Vorbereitung eines entsprechenden Statusfeststellungsverfahrens der DRV.
Wir beraten Sie gerne!