
Pflichtteilsergänzungsanspruch: BGH eröffnet Gestaltungsweg des Leibrentenversprechens
3. August 2026Das Einwurf-Einschreiben galt lange als praktische und verlässliche Methode, den Zugang fristgebundener Schreiben zu dokumentieren und zu beweisen. Doch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht hat dies zuletzt bezweifelt. In der jüngst ergangenen Entscheidung des BAG (Urteil vom 7. Mai 2026, Az. 2 AZR 184/25) hat dieses bestätigt, dass die Vorlage des Auslieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens keinen Anscheinsbeweis für den Zugang des Schreibens in den Machtbereich des Empfängers gebe.
Bereits mit Urteil vom 30. Januar 2025 (Az. 2 AZR 68/24) hatte das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass weder der Einlieferungsbeleg noch ein abgerufener Online-Sendungsstatus allein einen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang einer Erklärung begründen können. Als Mindestvoraussetzung für einen solchen Anscheinsbeweis forderte das BAG zusätzlich die Vorlage der Reproduktion des Auslieferungsbelegs. Ob selbst diese Kombination ausreicht, ließ das Gericht seinerzeit ausdrücklich offen.
Wie zu erwarten ging es in der aktuellen Entscheidung des BAG um die Wirksamkeit einer Kündigung eines Arbeitnehmers. Strittig war insbesondere, ob eine Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement dem Arbeitnehmer zugegangen war. Der Arbeitgeber stützte sich diesbezüglich auf den Auslieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens.
Auch bei Vorlage des Auslieferungsbelegs sei kein Anscheinsbeweis für den Zugang gegeben. Begründung: Der heute digital erstellte Auslieferungsnachweis enthalte keine Angaben zur konkreten Empfängeranschrift und zur Uhrzeit der Zustellung sowie an welchen Empfangsberechtigten die Zustellung erfolgte. Ob der Zusteller tatsächlich den richtigen Briefkasten aufgesucht habe, hinge allein von seiner individuellen Sorgfalt ab. Ein typischer, nach der Lebenserfahrung zuverlässiger Geschehensablauf, wie ihn der Anscheinsbeweis voraussetzt, ließe sich damit nicht mehr begründen. Andernfalls hätte der vermeintliche Empfänger praktisch keine Möglichkeit, den Beweis zu erschüttern.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Deutsche Post hat bereits vor Veröffentlichung der Entscheidungsgründe ihren Zustellungsprozess umgestellt (beck-aktuell, Heute im Recht vom 15.07.2026). Nunmehr werde der Einwurf nach dem Scan durch den Zusteller zusätzlich digital bestätigt und mit Unterschrift sowie einer Bestätigung der Einlage im Scanner dokumentiert. Ob die obigen Grundsätze unter den geänderten Umständen weiterhin bestand haben, ist noch nicht gerichtlich geklärt.
Wer als Arbeitgeber, aber auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen, den Zugang wichtiger Schreiben gerichtsfest nachweisen muss, kann derzeit das Einwurf-Einschreiben nicht mehr verlässlich nutzen. Die sicherste Alternative bleibt die persönliche Zustellung durch einen eigenen Boten. Dabei ist auf einen sorgfältig ausgefüllten Zustellbeleg zu achten, der Name und Unterschrift des Boten, Datum, Uhrzeit sowie die Zustelladresse dokumentiert.
Gerne beraten wir Sie
Ihr BZG-Team
Foto von Serhat Beyazkaya auf Unsplash




