
Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG
30. März 2026Der mit Wirkung zum 30.12.2025 neu gefasste § 8 EStDV enthält eine Vereinfachungsregelung für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von untergeordnetem Wert. Unterschreiten Grundstücksteile entweder die Größe von 30 Quadratmeter oder den Wert von 40.000 Euro, brauchen diese nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden. Die Vorschrift verfolgt damit das Ziel, Bagatellfälle aus Praktikabilitätsgründen von der steuerlichen Verstrickung auszunehmen.
In der Praxis wird diskutiert, welche Auswirkungen § 8 S. 1 EStDV hat, insbesondere ob die Vorschrift dazu geeignet ist, in die Grundsätze der Betriebsaufspaltung (vgl. hierzu EStH 15.7 Abs. 4; EStH H 16.8) einzugreifen. Es stellt sich die Frage, ob bei Unterschreiten der Grenzen nach § 8 EStDV ein Grundstücksteil aufgrund quantitativ geringer wirtschaftlicher Bedeutung nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählt und infolgedessen auch keine Betriebsaufspaltung angenommen wird.
Folgen für die Beratung
Ob ein Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, wird bislang grundsätzlich einzelfallbezogen anhand der allgemeinen Grundsätze der Rechtsprechung bestimmt. Maßgeblich ist hierbei insbesondere die funktionale und wirtschaftliche Bedeutung des Wirtschaftsguts für den Betrieb. Bei den in § 8 S. 1 EStDV enthaltenen Wert- und Größenkriterien handelt es sich um eine typisierende Betrachtung, die nicht in jedem Fall dazu geeignet ist, eine notwendige Einzelfallprüfung zu ersetzen. Auch bei Nichtüberschreiten der Wertgrenzen kann eine Betriebsaufspaltung angenommen werden (Heinstein, in: Frotscher/Geurts, EStG, Stand 30.05.2023, Anhang 2 zu § 15 Rn. 46).
§ 8 S. 1 EStDV stellt im Grundsatz eine sachgerechte Vereinfachungsregelung für Standardfälle dar, sodass bei kleineren eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteilen regelmäßig keine sachliche Verflechtung angenommen wird. Die Vorschrift gibt den Steuerpflichtigen allerdings ein Wahlrecht, weswegen auch bei Unterschreiten der Grenzen des § 8 S. 1 EStDV eine Zuordnung des Grundstücksteils zum Betriebsvermögen erfolgen kann.
Vor diesem Hintergrund sollte die Bedeutung der Vorschrift nicht überschätzt werden. § 8 S. 1 EStDV stellt in erster Linie eine Verwaltungsvereinfachung dar und ist nicht dazu geeignet, grundlegend in die Grundsätze der Betriebsaufspaltung einzugreifen. Zugleich sind bei Zuordnung der eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteile zum Privatvermögen unter anderem die ordnungsgemäße Ausübung des Wahlrechts sowie die Nachweise hinsichtlich der Flächen- oder Wertgrenzen zu beachten (vgl. Tonn, Häusliches Arbeitszimmer als wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH?“ – Zur Neufassung des § 8 EStDV ab dem 30.12.2025 und ihren Auswirkungen auf die Betriebsaufspaltung, DStR 2026, 646 (649)).
In der Beratungspraxis kann § 8 S. 1 EStDV jedenfalls als Argumentationshilfe im Rahmen einer defensiven Beratung herangezogen werden. Für gezielte Gestaltungsmodelle dürfte die Vorschrift allein hingegen regelmäßig keine hinreichende tragfähige Grundlage darstellen. Zudem bestehen aus Gestaltungssicht Konstellationen, in denen eine bewusste Zuordnung zum Betriebsvermögen trotz Unterschreitens der Grenzen als sinnvoll erachtet werden kann.
Vorschrift des § 8 S. 2 EStDV
Ergänzend ist auf die Regelung des § 8 S. 2 EStDV hinzuweisen, die in der geltenden Fassung erstmals auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen, anzuwenden ist. Aufwendungen, die mit dem betreffenden Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, dürfen nicht abgezogen werden, wenn der Grundstücksteil aufgrund der Vereinfachungsregelung dem Privatvermögen zugeordnet wird. Die Einschränkung des § 8 S. 2 EStDV wirft systematische Fragen auf, da Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG grundsätzlich abzugsfähig sind, soweit sie betrieblich veranlasst sind. Es erscheint zweifelhaft, ob man dem Steuerpflichtigen angesichts des Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit die Geltendmachung betrieblich veranlasster Aufwendungen als Betriebsausgaben verwehren kann.
Ausblick
Grundsätzlich ist die Verwaltungsvereinfachung des § 8 EStDV für Bagatellfälle zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung und Rechtsprechung die Neuregelung künftig einordnen werden.
Soweit bislang dem Betriebsvermögen zugeordnete Grundstücksteile nach neuer Rechtslage die Grenzwerte unterschreiten, erfolgt ihre Zuordnung zum Privatvermögen bei Ausübung des Wahlrechts nach § 8 S. 1 EStDV im Wege einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen.
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