
Auszeichnung „Exzellenter Nachfolgeberater 2026“
5. Januar 2026Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 10.10.25 (Rechtssache IX R 4/24) von seiner bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf die Steuerbarkeit von Ablöseentgelten für die Aufgabe eines Nießbrauchs an Immobilien im Privatvermögen Abstand genommen. Demnach stellt die gezahlte Entschädigung eine steuerbare Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar.
Die Klägerin hatte ein lebenslanges Nießbrauchrecht an einem Grundstück inne, aufgrund dessen diese das Grundstück vermietete, bzw. verpachtete. Weil das Grundstück verkauft werden sollte, verzichtete die Klägerin gegen Zahlung einer Entschädigung auf das ihr zustehende Nießbrauchrecht. Das Finanzamt berücksichtigte diese Entschädigung daraufhin als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EstG. Der hiergegen erhobenen Klage wurde daraufhin von dem Finanzgericht stattgegeben. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil jedoch auf.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs stelle das Ablöseentgelt jedenfalls dann eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dar, wenn der Nießbraucher das Grundstück zu dem Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe. Demnach stelle die Zahlung keine Entschädigung für die Aufgabe des Nießbrauchs als Wirtschaftsgut, sondern vielmehr für künftige entgangene Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar. Außerdem hält der Bundesfinanzhof nicht an dem Erfordernis der Feststellung einer Druck- oder Zwangssituation des Nießbrauchberechtigten für die Bejahung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG fest. Vielmehr genüge bereits die freiwillig vereinbarte Abfindung für eine Steuerbarkeit.
Fazit: Insgesamt wendet der Bundesfinanzhof die bereits für den Nießbrauch an Kapitalgesellschaftsanteilen aufgestellten Grundsätze nun auch auf den Nießbrauch an Immobilien an. Folglich liegt eine steuerbare Entschädigung vor, wenn der Nießbraucher gleichsam wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dem Nießbrauchberechtigten bleibt somit lediglich der Nettobetrag der Abfindung.
Es bleibt abzuwarten, ob das Finanzgericht Münster, an welches das Verfahren zurückverwiesen wurde, davon ausgeht, dass die Einkünfte aus dem Verzicht beim Nießbraucher außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 (2) Nr. 2 EStG darstellen.
Die Finanzverwaltung wird ihre (für den Steuerpflichtigen günstigere) Auffassung, dass die Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs gegen Einmalzahlung beim Nießbraucher eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung darstelle, wohl überarbeiten und insoweit die BFH Rechtsprechung umsetzen (vgl. BMF v. 30.09.2013 – IV C 1 – S 2253/07/10004 BStBl 2013 I S. 1184; Rz 58 ff.).
Dies verdeutlicht einmal mehr die Erforderlichkeit der Einholung von Expertise, um das beabsichtigte Ergebnis auch (steuer-)rechtlich abzusichern und durchzusetzen.
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