
BZG begleitet Verkauf deutscher Accentis-Tochter
22. Juli 2025
Auszeichnung „Exzellenter Nachfolgeberater 2026“
5. Januar 2026In einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 15. Mai 2024 – XII ZB 395/24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein pauschaler Ausschluss des Zugewinnausgleichs in Eheverträgen nicht allein deshalb sittenwidrig ist, weil einer der Ehegatten Unternehmer ist und der andere nicht.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmer mit seiner deutlich weniger vermögenden Ehefrau einen Ehevertrag geschlossen, der den Zugewinnausgleich vollständig ausschloss. Das Oberlandesgericht hatte hierin eine einseitige Benachteiligung gesehen und die Sittenwidrigkeit des Vertrags bejaht. Der BGH sah das jedoch anders: Allein die Tatsache, dass es sich um eine sog. „einseitige Unternehmerehe“ handelt, begründe noch keine Unwirksamkeit des Ehevertrags. Vielmehr müsse konkret geprüft werden, ob eine strukturelle Unterlegenheit vorliegt, die ausgenutzt wurde, und ob der vereinbarte Ausschluss zu einer evident einseitigen Lastenverteilung führt.
Fazit: Eheverträge mit Ausschluss des Zugewinnausgleichs bleiben zulässig – auch in „unternehmerisch geprägten“ Ehen. Eine gerichtliche Korrektur kommt nur dann in Betracht, wenn zusätzlich besondere Umstände hinzutreten, etwa eine krasse finanzielle Benachteiligung in Verbindung mit einer erkennbaren Übervorteilung.
Praxis-Hinweis: Eheverträge sollten stets individuell und unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände gestaltet werden. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung schützt vor späterer Unwirksamkeit – oder unangenehmen Überraschungen im Streitfall.




