
BZG begleitet Verkauf der Software “FunnelBridge”
11. Juli 2025
BZG begleitet Verkauf deutscher Accentis-Tochter
22. Juli 2025Seit jeher soll nach dem Gesetz derjenige Teil des Gewerbeertrags eines Unternehmens nicht mit Gewerbesteuer belastet sein, welcher auf die Verwaltung eigenen Grundbesitzes entfällt.
Dies vor allem relevant für Unternehmen in der Rechtsform der GmbH, da diese nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) stets als Gewerbebetrieb gelten, selbst wenn sie tatsächlich gar keine gewerblichen Einkünfte erzielen.
Zur Erreichung dieser Steuerbefreiung sieht § 9 Nr. 1 GewStG folgende Kürzungsmöglichkeiten vor:
Im Grundsatz ist die auf den betrieblichen Grundbesitz gezahlte Grundsteuer (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, die sog. einfache Kürzung) zu kürzen.
Für Unternehmen, welche ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz auch eigenen Kapitalvermögen verwalten, besteht auf Antrag die Möglichkeit, anstelle der Anrechnung der gezahlten Grundsteuer, denjenigen Teil ihres Gewerbeertrags zu kürzen, welcher auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (§ 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG, die sog. erweitere Kürzung).
Gerade die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung ist in der Praxis an hohe Hürde geknüpft, denn die Finanzverwaltung und die höchstrichterliche Rechtsprechung verstehen die nach dem Gesetz erforderliche „ausschließlich[e]“ Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz äußerst eng, nämlich in dem Sinne einer qualitativen, quantitativen und zeitlichen Ausschließlichkeit.
Zur Frage der zeitlichen Ausschließlichkeit hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch sein Urteil vom 17.10.2024, Aktenzeichen III R 1/23 nunmehr eine weitere Konkretisierung vorgenommen:
In Streit stand der Fall eines Unternehmens in der Rechtsform der GmbH, welches im Bereich des Erwerbs, der Verwaltung und der Veräußerung von Grundbesitz tätig war.
Dieses hatte seinen gesamten Grundbesitz zum Ende des Jahres 2016 veräußern wollen, wobei die Verträge mit dem Erwerber u.a. einen Besitz- und Lastenübergang „ab dem 31.12.2016“ vorsahen. Das Finanzamt hatte daraufhin die für das Jahr 2016 beantragte erweitere Kürzung versagt. Im nachfolgenden erstinstanzlichen Klageverfahren war das Unternehmen noch erfolgreich gewesen. Der Bundesfinanzhof versagte nun letztendlich die erweitere Kürzung mit der Begründung, dass deren Voraussetzungen nicht – wie nach dem Gesetz erforderlich – im gesamten Jahr 2016 vorgelegen haben. Denn tatsächlich verfügte die Gesellschaft an einem Tag im Jahr 2016 – nämlich dem 31.12. – nach der Veräußerung des Grundstücks über keinerlei Grundbesitz mehr. Also habe diese im Jahr 2016 nicht (zeitlich) ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt.
Der BFH bestätigte hier noch einmal die strengen Anforderungen an das zeitliche Element, wonach die erweitere Kürzung nach dem Gesetz nicht zeitanteilig gewährt werden kann und Ausnahmen wegen Geringfügigkeit nicht in Betracht kommen. Einzig im Fall von sogenannten technischen Ausnahmen (d.h. einer Veräußerung zum 31.12., 23:59 Uhr), sei diese Voraussetzung, also die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes auch in zeitlicher Hinsicht als erfüllt anzusehen.
Diese technische Ausnahme sei aber bei dem hier gegebenen Unterschreiten von einem Tag nicht gegeben, sodass dem klagenden Unternehmen lediglich die einfache Kürzung zu Gute kam.
Diese Rechtsprechung zeigt exemplarisch, wie hoch die Anforderungen an eine sachgerechte Gestaltung in der Schnittstelle von Grundbesitzverwaltung und Gewerbesteuer sind. Hier droht Unternehmen die ungeplante Belastung mit Gewerbesteuer und damit Liquiditätseinbußen, welche gerade im laufenden Immobilienprojektgeschäft kurzfristig empfindliche Auswirkungen haben können.
Es verleiben indes noch zahlreiche Gestaltungsspielräume, sodass die Entscheidung des BFH als Stärkung der Rechtssicherheit zu begrüßen ist.
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!
Entscheidungen des Finanzgericht Münster (Urteil vom 27.10.2022, 10 K 3572/18) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 17.10.2024, III R 1/23).