Soforthilfe-NRW: Frist für Rückmeldung und Rückzahlung im Blick behalten
29. September 2021Überbrückungshilfe III Plus – Anträge können bis zum Jahresende gestellt werden
11. Oktober 2021Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung: Einführung von Bagatellgrenzen für Nebentätigkeiten schafft mehr Freiheiten und Rechtssicherheit für Grundstücksunternehmen
Während die Vermietungseinkünfte von Privatpersonen und vermögensverwaltenden Personengesellschaften grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegen, fällt diese für Unternehmen, die kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen, ungeachtet ihrer Tätigkeit an. Eine Abweichung von diesem gesetzlichen Grundsatz ist nur für solche Kapitalgesellschaften und gewerblich geprägte Personengesellschaften vorgesehen, die im Grundsatz ausschließlich aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes Einkünfte erzielen. Auf Antrag wird ihr Gewerbeertrag um den Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung). Zusammen mit der Kürzung des Gewerbeertrags um 1,2 % des Einheitswertes des nicht von der Grundsteuer befreiten und zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes kann auf diese Weise die Gewerbesteuerbelastung erheblich vermindert, wenn nicht bei reinen Immobilienunternehmen sogar vermieden werden.
Bislang waren neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes nur wenige Tätigkeiten wie zum Beispiel die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens und die Errichtung und Veräußerung von Ein- und Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen privilegiert. Das heißt die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten führt auf der einen Seite nicht zum Wegfall der Kürzung des Gewerbeertrages um die Erträge aus der Grundstücksverwaltung, auf der anderen Seite sind die Erträge aus der erlaubten Tätigkeit nicht von der Kürzung erfasst und unterliegen daher der Gewerbesteuer.
Insbesondere in Bezug auf Mietnebenleistungen stellte sich dabei häufig die Frage, in welchem Umfang diese wahrgenommen werden dürfen, ohne dass gegen das Ausschließlichkeitskriterium verstoßen und damit die erweiterte Kürzung vollständig versagt wird. Dieser Unsicherheit begegnet der Gesetzgeber nun mit einer Erweiterung des Kataloges der erlaubten Tätigkeiten.
Nach § 9 Nr. 1 S. 3 lit. c. GewStG führen nunmehr Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes nicht zu einer Versagung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung, wenn die Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, Mobiliar sowie das Anbieten und Durchführen von Hausmeister- und Reinigungsdiensten ist folglich innerhalb der Bagatellgrenze möglich, ohne dass die Erträge aus der Vermietung der Immobilie als solche der Gewerbesteuer unterliegen. Für die erlaubte Nebenleistung fällt weiterhin Gewerbesteuer an.
Unter dem Eindruck der Energie- und Mobilitätswende hat daneben eine Privilegierung für Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und -fahrräder den Weg in das Gesetz gefunden. Sofern diese Einnahmen jeweils nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind, stehen die Leistungen der Inanspruchnahme der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung für die Gewerbeerträge aus der Verwaltung des Grundbesitzes nicht entgegen (§ 9 Nr. 1 S. 3 lit. b GewStG). Für die Ausnahme der Stromlieferungen vom Ausschließlichkeitsgebot ist weitere Voraussetzung, dass der Strom ins Netz eingespeist oder an die Mieter des Grundstücksunternehmens geliefert wird.
Die Einführung von Bagatellgrenzen für Nebentätigkeiten ist ausdrücklich zu begrüßen. Insbesondere die Privilegierung von Vertragsbeziehungen mit den Mietern schafft Rechtsicherheit und wird in vielen Fällen umständliche Gestaltungen über „Nebenleistungs-Gesellschaften“ entbehrlich machen. Zwar wird weiterhin festzustellen sein, welche Leistungen nicht zur originären Grundstücksüberlassung zählen und damit in die Prüfung der Bagatellgrenze einzubeziehen sind, doch ist es ein deutlicher Gewinn an Rechtssicherheit, dass nicht schon geringfügige schädliche Nebentätigkeiten zum vollständigen Verlust der Kürzung führen.
Es bleibt abzuwarten, wie Verwaltung und Rechtsprechung auf die Gesetzesänderung, die schon für laufenden Erhebungszeitraum 2021 greift, reagieren.
Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!